Es besteht keine Rechtspflicht, nicht zu flüchten; gibt der Flüchtende aber durch seine Flucht berechtigten Anlass zur Verfolgung, so schafft er für das verfolgende Organ eine Gefahrenlage und haftet aus Ingerenz
GZ 1 Ob 97/15v, 18.06.2015
OGH: Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten, daraus werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet. Bei der Haftung für sog „Verfolgungsschäden“ besteht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines vor Polizeibeamten Fliehenden darin, dass er durch seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht für den Verfolger eine eminente Gefahrenlage schafft, weswegen er verpflichtet ist, ein Verhalten zu setzen, durch das diese Gefahrenlage wieder beseitigt wird. Dieses Verhalten kann nur in der alsbaldigen Aufgabe des Fluchtversuchs bestehen, wozu der Flüchtende jederzeit in der Lage ist. Solange die durch die Flucht geschaffene Gefahrenlage für den Verfolger aufrechterhalten wird, verletzt der Fliehende diese dem Schutz des Verfolgers dienende Rechtspflicht. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, dass dieser für den dem Verfolger entstandenen Schaden haftet, wenn sich darin gerade das Risiko realisiert, das durch die Flucht herbeigeführt wurde.
Das Rechtswidrigkeitsurteil ist bei der Verletzung fremder, absolut geschützter Rechte aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden. Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Verhaltenspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können bzw welche ihnen zumutbar sind, weiters die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen, und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. Es ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen, wobei diese Wahrscheinlichkeit durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt wird.
Wenngleich keine Rechtspflicht besteht, nicht zu flüchten, fehlt es an einem allgemein anerkannten Interesse des einer Straftat Verdächtigen an der Flucht. Ein solches Verhalten wird von der Allgemeinheit vielmehr missbilligt. Ob der Flüchtende durch die Art seiner Flucht berechtigten Anlass zur Verfolgung gegeben und für seine Verfolger eine haftungsbegründende Gefahrenlage geschaffen hat, ist das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Das ist zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach SPG und StPO zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.