Die Ausnahme von der Verwertbarkeit für "sonstige Vermögenswerte" gem § 12 Abs 3 Z 6 Wr MSG 2010 bezieht sich nicht auf Liegenschaftsvermögen
GZ Ra 2015/10/0008, 29.04.2015
Die Revisionswerberin bringt vor, dass ihre - nicht dem angemessenen Wohnbedarf dienende - Liegenschaft entgegen der Ansicht des VwG gem § 12 Abs 3 Z 6 Wr MSG 2010 als nicht zum auf den Mindeststandard anzurechnenden verwertbaren Vermögen zu zählen sei, weil sie ihren Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung auf einen Zeitraum von sechs Monaten eingeschränkt habe.
VwGH: § 12 Wr MSG 2010 unterscheidet in seinem Abs 2 zwischen (Z 1) unbeweglichem Vermögen und (Z 2) Ersparnissen und sonstigen Vermögenswerten. Die Ausnahme von der Verwertbarkeit für "sonstige Vermögenswerte" gem dem Abs 3 Z 6 dieser Bestimmung bezieht sich daher nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Liegenschaftsvermögen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art 13 Abs 4 Z 5 der Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung gem Art 15a B-VG, wonach Immobilien ausdrücklich nicht zu den "sonstigen Vermögenswerten" gehören, die bei einem Mindestsicherungsbezug bis zu sechs Monaten nicht verwertet werden dürfen.