Ein E-Mail, mit dem der Revisionswerber seine Äußerung zum Verspätungsvorhalt des VwGH übermittelt, ist gem § 1 Abs 1 der VwGH-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftstücken
GZ Ra 2014/22/0194, 26.03.2015
VwGH: Das E-Mail, mit dem die Revisionswerberin ihre Äußerung zu dem hg Verspätungsvorhalt übermittelte, ist gem § 1 Abs 1 VwGH-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftstücken.