Ungeachtet einer an sich fristgerechten Postaufgabe ist eine solche Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs 3 AVG nicht gegriffen hat
GZ Ra 2014/22/0194, 26.03.2015
VwGH: Eine außerordentliche Revision ist gem § 24 Abs 1 erster Satz iVm § 25a Abs 5 VwGG beim VwG und nicht beim VwGH einzubringen. Die entgegen dieser Vorschrift beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg Beschluss an das zuständige LVwG weitergeleitet. Ungeachtet einer an sich fristgerechten Postaufgabe ist eine solche Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs 3 AVG nicht gegriffen hat.