Ein Antrag auf Feststellung, dass die gesetzliche Verfahrensdauer überschritten worden sei, ist zurückzuweisen, weil für eine derartige Feststellung durch den VwGH keine Rechtsgrundlage besteht
GZ Ro 2014/10/0122, 22.04.2015
VwGH: Ein Antrag auf Feststellung, dass die gesetzliche Verfahrensdauer überschritten worden sei, ist zurückzuweisen, weil für eine derartige Feststellung durch den VwGH keine Rechtsgrundlage besteht. Auch die Art 41 und 47 GRC bieten dafür keine Rechtsgrundlage. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung.