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Baurecht

VwGH: Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes nach § 71 Wr BauO

Die Erteilung einer Bewilligung iSd § 71 Wr BauO ist eine Ermessensentscheidung

11. 08. 2015
Gesetze:   § 71 Wr BauO, Art 133 B-VG
Schlagworte: Wiener Baurecht, Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes, Ermessensentscheidung

 
GZ Ra 2015/05/0021, 29.04.2015
 
VwGH: Die Erteilung einer Bewilligung iSd § 71 Wr BauO ist eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den VwGH, als dieser zu prüfen hat, ob das VwG von dem ihm zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl Art 130 Abs 3 B-VG). Das Gericht ist verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich ist.
 
Diesen Anforderungen ist das VwG mit der angefochtenen Entscheidung, mit welcher es nachvollziehbar dargelegt hat, dass kein sachlich begründeter Ausnahmefall gegeben sei und die Bewilligung dem öffentlichem Interesse widerspreche, nachgekommen. Die Revisionswerberin hat nicht ausreichend dargetan, dass im konkreten Fall besondere Umstände vorlägen, die eine Ausnahmebewilligung für die gegenständlichen Objekte erforderlich machten.
 
 

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