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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Beweisaufnahme durch Verwaltungsgericht

Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG gem § 25 Abs 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem § 25 Abs 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist

11. 08. 2015
Gesetze:   Art 130 B-VG, § 38 VwGVG, § 25 VStG
Schlagworte: Beschwerde, Verwaltungsgericht, von Amts wegen, Beweisaufnahme

 
GZ Ra 2015/02/0064, 28.04.2015
 
VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, ausgesprochen, dass gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gem § 25 Abs 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem § 25 Abs 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach vom VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.
 
Das VwG ist im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht davon ausgegangen, dass es von einer amtswegigen Ermittlung des wahren Sachverhaltes hätte absehen können, sondern ist vielmehr aufgrund der aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gekommen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - auch ohne die "Stellprobe", deren Unterlassung vom Revisionswerber in der Revision gerügt wurde (die er aber in seiner Beschwerde an das VwG Wien nicht beantragt hatte) - feststehe. Ob aber eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, was im Revisionsfall nicht zu erkennen ist.
 
 

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