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Verfahrensrecht

VwGH: Die Frist des § 26 Abs 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Abtretungsbeschlusses des VfGH nach § 87 Abs 3 VfGG ab

Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst

11. 08. 2015
Gesetze:   § 26 VwGG, § 87 VfGG
Schlagworte: Revisionsfrist, Abtretungsbeschluss des VfGH

 
GZ Ra 2015/07/0039, 26.03.2015
 
VwGH: Die Frist des § 26 Abs 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Abtretungsbeschlusses des VfGH nach § 87 Abs 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen. In diesem Fall ist für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision § 26 Abs 1 VwGG heranzuziehen. Nach § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG sechs Wochen.
 
 

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