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Verfahrensrecht

VwGH: Unterlassung der Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen

11. 08. 2015
Gesetze:   § 46 AVG
Schlagworte: Beweisanträge

 
GZ Ra 2015/06/0032, 29.04.2015
 
Der Revisionswerber macht als krassen Verfahrensmangel iSe grundsätzlichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes die Unterlassung der Einholung des von ihm beantragten bautechnischen Sachverständigengutachtens geltend. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Pferdesport und Pferdehaltung sei zur Klärung der Frage, ob die bautechnischen Kriterien für einen (professionellen) Reitplatz vorlägen, nicht ausreichend.
 
VwGH: Dazu ist auszuführen, dass nach der Rsp des VwGH Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
 
 

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