Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht kommt
GZ Ra 2015/07/0035, 26.03.2015
VwGH: Zwar stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel dar, im vorliegenden Fall fehlten aber keine Unterlagen; das Projekt wies vielmehr einen inhaltlichen Mangel auf. Das LVwG vertrat in Übereinstimmung mit der Rsp die Ansicht, dass es der Behörde nicht in die Hand gegeben sei, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht kommt.