Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur noch die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung beantragt werden
GZ 3 Ob 87/15p, 20.05.2015
OGH: Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung ist infolge gebotener analoger Anwendung des § 402 Abs 1 EO nicht jedenfalls unzulässig. Die Antragstellerin zeigt jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
Nach stRsp ist die Verlängerung der Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf unzulässig. Der Verlängerungsantrag muss also innerhalb der Verfügungsfrist (dh der gem § 391 Abs 1 EO in der einstweiligen Verfügung festzulegenden „Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird“) gestellt werden. Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur noch die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung beantragt werden. Von dieser Rsp sind die Vorinstanzen mit ihrer Beurteilung, dass der erst knapp einen Monat nach Ablauf der Verfügungsfrist gestellte Verlängerungsantrag verspätet eingebracht wurde, nicht abgewichen.
Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs thematisierte Frage der Wirksamkeit des in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Drittverbots über das Ende der Verfügungsfrist hinaus kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Es ist zwar richtig, dass die einstweilige Verfügung mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, nicht von selbst erlischt, sondern es ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht bedarf. Allerdings ist zwischen der Verfügungsfrist und der allenfalls über ihren Ablauf hinaus bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung fortbestehenden Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden. Der Argumentation der gefährdeten Partei, die Verfügungsfrist könne noch nicht abgelaufen sein, weil das Drittverbot mangels Aufhebung der einstweiligen Verfügung über den Ablauf der Verfügungsfrist hinaus fortwirke, fehlt daher die Grundlage.