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Verfahrensrecht

OGH: Unpräzise Klage und Klarstellung durch Gericht

Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen; eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens iSd § 405 ZPO

10. 08. 2015
Gesetze:   § 226 ZPO, § 405 ZPO
Schlagworte: Unpräzise Klage, Klarstellung durch Gericht

 
GZ 7 Ob 30/15k, 09.04.2015
 
OGH: Richtig ist, dass die Klägerin in ihrem Räumungsbegehren unpräzise die geräumte Übergabe des auf der EZ 532, GB ***** errichteten Objekts begehrt.
 
Das Klagebegehren ist aber so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens iSd § 405 ZPO. Unstrittig ist, dass die gegenständliche Doppelhaushälfte, Haus Nr. ***** (mit Carport und einem Gartenanteil von ca 400 m²) der Wohnhausanlage „*****“ teilweise auf der EZ 532 und teilweise auf der EZ 1136, je GB ***** liegt. Da aber keine Zweifel an der Identität des zu räumenden Objekts bestehen, war der Spruch deutlicher zu fassen.
 
 

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