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Verfahrensrecht

OGH: Entscheidungsberichtigung gem § 419 ZPO

Die offenbare Unrichtigkeit darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln

10. 08. 2015
Gesetze:   § 419 ZPO
Schlagworte: Berichtigung des Urteils, Kostenersatz

 
GZ 5 Ob 11/14z, 19.06.2015
 
Die Antragsgegnerin begehrt die Berichtigung der Kostenentscheidung durch Aufnahme einer entsprechenden Solidarverpflichtung.
 
OGH: Eine solche Berichtigung scheitert schon daran, dass nicht der Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur Fehler bei der Wiedergabe des Entscheidungswillens berichtigungsfähig sind. Maßgebend für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung gem § 419 ZPO ist, dass erst dadurch der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird und die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt. Die offenbare Unrichtigkeit darf also nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. Hier entsprach es aber dem ausreichend klar zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillen des erkennenden Senats, den gesamten Kostenersatz allein der Antragsgegnerin und nicht auch den amtswegig beigezogenen, sich am Verfahren aber nicht beteiligenden Wohnungseigentümern aufzutragen.
 
Ein Kostenersatz für den Berichtigungsantrag kommt ungeachtet seiner teilweisen Berechtigung nicht in Betracht. Abgesehen von der auch im Außerstreitverfahren gebotenen Anknüpfung an den Erfolg in der Hauptsache gebührt in analoger Anwendung des § 11 RATG bei einem von der Berichtigung betroffenen Kostenbetrag von bis zu 100 EUR für Vertretungskosten kein Ersatz. Auch die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ihnen freigestellte Äußerung. Abgesehen vom Zugeständnis der offenkundigen Unrichtigkeit der Umsatzsteuerberechnung beschränkte sich diese auf den untauglichen Hinweis auf das Neuerungsverbot und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
 
 

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