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Verfahrensrecht

OGH: Fristwahrung durch Eingaben per Computerfax

Da es sowohl bei postalischer als auch bei elektronischer Einbringung bei der Beurteilung der Fristwahrung immer auf außerhalb der Sphäre des Einbringers liegende (Postaufgabevermerk, Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH) und deshalb nicht manipulierbare, nicht aber auf im unmittelbaren Einflussbereich des Einbringers liegende Umstände (Einwurf in den Postkasten, Absenden der elektronischen Eingabe) ankommt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Eingaben mittels Telefax anders sein sollte; auch hier hat der Einbringer das Risiko des Verlusts, aber auch der Dauer der Übermittlung zu tragen; es besteht somit kein Grund, von der hA abzugehen, wonach nur das Einlangen der Telefaxeingabe vor 24:00 Uhr des letzten Tages der maßgeblichen Frist als fristwahrend angesehen wird

10. 08. 2015
Gesetze:   § 89 GOG, § 89d GOG
Schlagworte: Fristwahrung durch Eingaben per Computerfax, ERV

 
GZ 6 Ob 43/15i, 27.05.2015
 
Der Kläger gesteht in seinem Rekurs zwar zu, dass seine Nichtigkeitsklage tatsächlich erst am 7. 12. 2012 um 00:15 Uhr bei Gericht einlangte; er geht aber dennoch von der Einhaltung der vierwöchigen Frist des § 534 ZPO aus. Die Klage (samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) sei „schon am 6. 12. 2012 noch vor Mitternacht um etwa 23:50 Uhr zur Gänze am Computer (Internet/E-Mail-Faxlösung) erfasst und zur Übertragung an das Empfänger-Faxgerät 0512582286 mit dem Befehl senden an das zuständige Gericht versandt“ worden; analog § 89 Abs 1 GOG (Postweg) sei das Schriftstück somit noch vor Mitternacht „auf den Weg geschickt“ worden.
 
OGH: Nach stRsp des OGH ist bei Einbringung von Eingaben bei Gerichten - auch von Klagen - unter bestimmten Umständen die Verwendung eines Telefax in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG (Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen, insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Rekurses telegraphisch geschehen) auch nach Dienstschluss fristwahrend. Dies gilt auch für ein Computerfax, bei dem eine Datei direkt auf ein Faxgerät übermittelt wird.
 
Als eine der Voraussetzungen für eine solche Fristwahrung wird von der Rsp das Einlangen der Telefaxeingabe vor 24:00 Uhr des letzten Tages der maßgeblichen Frist angesehen; gleichgültig ist es dabei aber, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, werde das Schriftstück doch automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gem § 102 Geo entsprechenden Vermerk versehen. Diese Auffassung wird von der Literatur geteilt. In diesem Zusammenhang besteht auch darin Übereinstimmung, dass den Einschreiter immer das Risiko eines allfälligen Nichteinlangens der Eingabe bei Gericht trifft; der Einschreiter habe stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers und dergleichen, aber auch das Risiko zu tragen, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist (in einem solchen Fall wird die Eingabe uU erst mit einem Eingangsvermerk vom nächsten Tag versehen).
 
Nach § 89 Abs 1 GOG werden bei der Fristenberechnung ua bei bestimmten gesetzlichen Fristen, wozu auch jene nach § 534 ZPO gehört, „die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet“. Daraus zieht der Kläger den Schluss, bei einer „verfassungskonformen Interpretation nach Maßgabe von Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG“ sei diese Bestimmung auch auf die Einbringung von Eingaben mittels Telefax anzuwenden.
 
Dabei übersieht der Kläger aber, dass auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 89 Abs 1 GOG Voraussetzung für die Fristwahrung ein Versenden des Schriftstücks mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages ist; das Einwerfen des Schriftstücks in einen Postkasten reicht hingegen nicht aus, sofern es nicht noch rechtzeitig bei einem Postamt einlangt und dort mit dem Postaufgabevermerk versehen wird. Für einen mit dem Telefax insoweit vergleichbaren Fall, den Elektronischen Rechtsverkehr, ist wiederum in § 89d Abs 1 GOG sogar ausdrücklich bestimmt, dass eine Eingabe erst dann als angebracht gilt, wenn die Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
 
Da es somit sowohl bei postalischer als auch bei elektronischer Einbringung bei der Beurteilung der Fristwahrung immer auf außerhalb der Sphäre des Einbringers liegende (Postaufgabevermerk, Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH) und deshalb nicht manipulierbare, nicht aber auf im unmittelbaren Einflussbereich des Einbringers liegende Umstände (Einwurf in den Postkasten, Absenden der elektronischen Eingabe) ankommt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Eingaben mittels Telefax anders sein sollte. Auch hier hat der Einbringer das Risiko des Verlusts, aber auch der Dauer der Übermittlung zu tragen. Es besteht somit kein Grund, von der hA abzugehen, wonach nur das Einlangen der Telefaxeingabe vor 24:00 Uhr des letzten Tages der maßgeblichen Frist als fristwahrend angesehen wird.
 
 

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