Die beiden Gesellschafter der KEG haben eine GmbH unter Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der KEG gegründet, wodurch die GmbH alle Anteile an der Personengesellschaft erworben hat und die Personengesellschaft infolge Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand erloschen ist; damit ist das Vermögen der KEG analog § 142 UGB der GmbH angewachsen und deren Universalsukzession eingetreten
GZ 5 Ob 47/15w, 28.04.2015
OGH: Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass die Einbringung eines Betriebs in eine GmbH grundsätzlich zur Einzelrechtsnachfolge und nicht zu einer Universalsukzession führt; die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte der Personengesellschaft gehen in einem solchen Fall durch Einzelübertragung auf die Kapitalgesellschaft über. Bei Einzelübertragung der Vermögenswerte auf die neue Gesellschaft geht die Gesellschaft, deren Vermögen übertragen wird, nicht unter. Es bedarf dazu einer separaten Auflösung und daran anschließenden Liquidation.
Der OGH hat zu 2 Ob 54/00f ausgesprochen, dass es dann, wenn sämtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft alle ihre Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen (Einbringung aller Mitunternehmeranteile), zu einem Anwachsen nach § 142 HGB (nunmehr § 142 UGB) und damit auch zu einer Universalsukzession der Kapitalgesellschaft kommt. Nach der Entscheidung 4 Ob 78/01a findet § 142 HGB auch dann Anwendung, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft zum Zwecke der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen.
Zwar ist die Bestimmung des § 142 UGB nicht zwingend, sodass der Gesellschaftsvertrag davon abweichende Regelungen enthalten und etwa das Übernahmerecht überhaupt ausgeschlossen sein kann; es können im Gesellschaftsvertrag auch zusätzlich zur gesetzlichen Regelung oder neben dieser für bestimmte Fälle Aufgriffsrechte aller oder nur einzelner Gesellschafter unabhängig von den Voraussetzungen des § 142 UGB vereinbart werden. Andererseits kann das in § 142 Abs 1 UGB geregelte Übernahmerecht nach LuRsp im Gesellschaftsvertrag aber auch auf sonstige Fälle der Auflösung einer Zweipersonengesellschaft erstreckt werden.
Bei der Frage, ob eine „Betriebsübernahme“ oder eine Anteilsübertragung zur Unternehmensfortsetzung vorliegt, handelt es sich letztlich um eine Auslegung des Gesellschafts- und Einbringungsvertrags vom 25. 1. 2006, den das Rekursgericht seinen ergänzten Feststellungen zugrunde legte. Berücksichtigt man dabei, dass die Errichtung der GmbH nach dessen Punkt 1. ausschließlich zum Zweck der Fortführung der seit mehr als fünf Jahren bestehenden Kommandit-Erwerbsgesellschaft erfolgte und nach Punkt 5. die beiden Gesellschafter der G***** KEG ihren Anteil jeweils zur Gänze als Sacheinlage der GmbH übertragen haben, kann nicht mehr zweifelhaft sein, dass der in diesem Vertragspunkt verwendete Begriff „Betrieb“ hier als Synonym für den jeweiligen Anteil der Personengesellschafter verstanden werden muss.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts haben hier die beiden Gesellschafter der KEG eine GmbH unter Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der KEG gegründet, wodurch die GmbH alle Anteile an der Personengesellschaft erworben hat und die Personengesellschaft infolge Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand erloschen ist. Damit ist das Vermögen der KEG analog § 142 UGB der GmbH angewachsen und deren Universalsukzession eingetreten.