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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur sachlichen Marktabgrenzung im Kartellrecht (Gratiszeitungen)

Mit der Abgrenzung eines Marktes in seiner sachlichen und räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen

10. 08. 2015
Gesetze:   § 4 KartG, § 23 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Markt, sachliche Marktabgrenzung, Vertriebskanäle, Gratiszeitungen

 
GZ 16 Ok 8/14h, 11.06.2015
 
OGH: Der Markt ist der zentrale Grundbegriff des Wettbewerbsrechts. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist er der ökonomische Ort des Tausches, definiert durch die Marktteilnehmer, die sich als Anbieter und Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen mit gegensätzlichen und wirtschaftlichen Interessen gegenüberstehen. ISd Kartellrechts sind Märkte wirtschaftliche Sachverhalte. Die Frage der Marktabgrenzung ist daher eine Tatfrage, soweit es sich dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien handelt; sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrunde liegenden Methode geht. Die Aufgabe der Marktabgrenzung bei der Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte liegt darin, Wettbewerbsbeziehungen zu identifizieren. Mit der Abgrenzung eines Marktes sowohl in seiner sachlichen als auch seiner räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen.
 
Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus Sicht der Bedarfsträger abzustellen. Es kommt in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht des verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung des gleichen Bedarfs im selben Maße geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist. Die Beurteilung des sachlich betroffenen Marktes erfolgt nach dem Bedarfsmarktkonzept.
 
Zum Markt für „Vertriebskanäle für Gratiszeitungen in Wien in Stationen der U-Bahn oder unmittelbar vor dem Stationseingang, die im Hinblick auf den Kontakt mit potentiellen Lesern austauschbar sind“ gehören demnach jedenfalls a) bestehende und potentielle Boxen in den Stationen, b) bestehende und potentielle Boxen unmittelbar vor dem Stationseingang, c) bestehende und potentielle SB-Taschen unmittelbar vor dem Stationseingang und d) Handverteilung unmittelbar vor dem Stationsbereich.
 
 

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