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Strafrecht

OGH: Haftungsbeteiligter iSd §§ 64 und 444 StPO

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, jeden (Geld-)Gläubiger des Angeklagten als „Haftungsbeteiligten“ in den Schutz der einschlägigen prozessrechtlichen Normen aufzunehmen, hätte er zweifellos eine andere Formulierung als die in § 444 Abs 2 StPO gebrauchte verwendet

10. 08. 2015
Gesetze:   § 64 StPO, § 444 StPO
Schlagworte: Verfall, Haftungsbeteiligte, (Geld-)Gläubiger

 
GZ 1 Ob 69/15a, 18.06.2015
 
OGH: Richtig ist, dass die Formulierung in § 64 Abs 1 StPO allgemein gehalten ist und für sich allein die Frage nicht beantwortet, welche Rechtsstellung die Personen haben müssen, die ua vom Verfall einer Sache „bedroht sind“. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich die nähere Konkretisierung bzw Beschränkung des nach dem klaren Willen des Gesetzgebers erfassten Personenkreises aus § 444 Abs 2 StPO, in dem ausgeführt wird, Haftungsbeteiligte hätten unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, ihre Ansprüche „auf den Gegenstand“ (oder dessen Erlös) gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Daraus wird geschlossen, dass bei den in der genannten Bestimmung angeführten gegenstandsbezogenen Maßnahmen, zu denen auch der Verfall gehört, diejenigen Personen geschützt werden sollen, die entweder ein dingliches Recht an der (für verfallen erklärten und damit in das Eigentum des Bundes übergangenen) Sache haben oder denen obligatorische Rechte auf die Sache zustehen.
 
Hätte der Gesetzgeber tatsächlich - wie dies der Revisionswerber behauptet - beabsichtigt, jeden (Geld-)Gläubiger des Angeklagten als „Haftungsbeteiligten“ in den Schutz der einschlägigen prozessrechtlichen Normen aufzunehmen, hätte er zweifellos eine andere Formulierung als die in § 444 Abs 2 StPO gebrauchte verwendet. Dies wird auch durch die Gesetzesgeschichte bestätigt, aus der zu ersehen ist, dass § 444 Abs 1 StPO in der früheren Fassung nach BGBl 1996/762 jene Personen als Haftungsbeteiligte bezeichnete, die „ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen“. Dass sich an dieser gegenstandsbezogenen Abgrenzung der Haftungsbeteiligten durch die Neuregelung in § 64 Abs 1 StPO inhaltlich etwas ändern hätte sollen, behauptet auch der Revisionswerber nicht. Auch zu § 20 Abs 1 StGB in der Stammfassung wurde judiziert, dass ein Dritter nur dann geschützt ist, wenn er entweder einen dinglichen Anspruch oder einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstands hat, wogegen Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen keinen Rechtsanspruch „auf den Gegenstand“, den der Täter empfangen hat, begründen können; § 20c Abs 1 Z 1 StGB spricht auch in der zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verfallsentscheidung geltenden Fassung von Rechtsansprüchen an den betroffenen Vermögenswerten. Eine Vorrangstellung räumt das Gesetz darüber hinaus in § 373b StPO nur einem Verbrechensopfer ein, dem eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt wurde.
 
Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung kollidieren die dargestellten strafprozessrechtlichen Normen weder mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz noch kann von einem bedenklichen Eingriff in fremde Forderungsrechte ausgegangen werden, sodass sich besondere Fragen einer verfassungskonformen Auslegung nicht stellen.
 
Abgesehen von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen, auf die sich der Kläger nicht stützt, ist jeder Gläubiger beim Versuch der Einbringlichmachung seiner Forderung auf jenes Vermögen verwiesen, über das der Schuldner zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung verfügt. Wenn der Gesetzgeber nun jenen Personen, die ein (dingliches) Recht an der für verfallen erklärten Sache oder ein fälliges (obligatorisches) Recht auf diese Sache haben, einen gesonderten Schutz einräumt, ist damit eine Diskriminierung der übrigen (ungesicherten) Gläubiger nicht verbunden. Daran ändert auch der Hinweis des Revisionswerbers nichts, er hätte beabsichtigt, seine Honoraransprüche nach Erwirken eines Exekutionstitels durch Zwangsvollstreckung in die in der Zwischenzeit für verfallen erklärten Wertgegenstände (Wertpapiere) zu befriedigen, hat er es doch unterlassen, sich zeitgerecht - etwa bei Übernahme des Mandats - eine entsprechende Rechtsstellung, etwa ein Pfandrecht, einräumen zu lassen. Auch der Umstand, dass es sich allenfalls um das einzige in Österreich greifbare Vermögen des Schuldners gehandelt hat, ändert nichts daran, dass dem Kläger keine privatrechtlich begründete Berechtigung zustand, von seinem Schuldner die (zumindest teilweise) Herausgabe der konkreten (für verfallen erklärten) Vermögenswerte zu fordern. Damit kommt auch ein Eingriff in ein ihm zustehendes Forderungsrecht nicht in Betracht, bestand dieses doch im Hinblick auf die fraglichen Gegenstände nicht. Dagegen, dass einem Gläubiger ein anderer zuvorkommt, der früher über einen Exekutionstitel verfügt, der ihm einen Zugriff auf das Schuldnervermögen ermöglicht, ist - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - niemand geschützt. Auf den zeitlichen Vorrang bei der Begründung der Gläubigerstellung kommt es entgegen den Revisionsausführungen regelmäßig nicht an.
 
Soweit sich der Revisionswerber neuerlich auf einen vermeintlichen Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht beruft und in diesem Zusammenhang sogar behauptet, er habe durch den staatlichen Zugriff auf das verfallene Vermögen seine Forderung verloren, übersieht er offenbar, dass sich aus dem erwähnten Grundrecht keinesfalls das Recht auf vorrangigen Zugriff auf bestimmte Vermögensgüter des Schuldners ableiten lässt. Die dem Kläger offenstehende Möglichkeit, wie jeder andere ungesicherte Gläubiger auch auf das der Zwangsvollstreckung unterworfene Vermögen zuzugreifen, soweit es noch existiert, ist durch den mit dem Verfall verbundenen Eingriff nicht beeinträchtigt. Im Übrigen würde die Rechtsauffassung des Klägers, in einem Strafverfahren begründete Rechte des Staats hätten generell gegenüber jenen von (anderen) Gläubigern zurückzutreten, ua darauf hinauslaufen, dass auch von einem Verurteilten bezahlte Geldstrafen an Gläubiger herausgegeben werden müssten, sofern diese auf andere Weise nicht leicht Befriedigung erlangen könnten. Dafür wäre aber eine Rechtfertigung auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht zu erkennen. Wer sich darauf einlässt, gegenüber einem Vertragspartner ungesicherte Forderungen zu begründen, muss eben damit rechnen, dass sich sein Vermögen bis zur Fälligkeit bzw bis zur Möglichkeit der Zwangsvollstreckung auf verschiedenste Weise verringert, wobei dies auch durch gesetzmäßige staatliche Eingriffe erfolgen kann.
 
Die Revisionsbehauptung, der Kläger habe schon in der Klage dargelegt, er hätte schon seit Mandatsübernahme einen Anspruch auf Befriedigung aus den Vermögenswerten des Beschuldigten, die später dem Verfall unterworfen wurden, gehabt, ist mangels jeden Tatsachensubstrats unverständlich, zumal er sich auch nicht etwa auf ein Pfandrecht oder eine vergleichbare Rechtsposition beruft. Rechtlich irrelevant ist der Hinweis darauf, er habe bereits vor der Verfallsentscheidung darauf hingewiesen, dass er seine Honoraransprüche durch Vollstreckung in die schon damals vom Verfall bedrohten Wertpapiere befriedigen wolle. Auch daraus ergibt sich weder ein obligatorischer Herausgabeanspruch gegen den Schuldner noch gar ein dingliches Recht an den Wertpapieren und damit auch keine Qualifikation des Klägers als Haftungsbeteiligter iSd §§ 64 und 444 StPO. Auf seinen (rechtlich irrelevanten) Hinweis sämtliche Auszahlungen nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung sollten zu seinen Handen erfolgen, kommt er in der Revision nicht mehr zurück.
 
 

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