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Zivilrecht

OGH: Miteinbeziehung der Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren nach § 82 Abs 2 EheG

Der OGH nimmt ein „Angewiesensein“ iSd § 82 Abs 2 EheG nur an, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, etwa bei drohender länger dauernder Obdachlosigkeit

10. 08. 2015
Gesetze:   § 82 EheG, §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Miteinbeziehung der Ehewohnung, existenzielles Angewiesensein, unzumutbare / unbillige Einschränkung der Wohnqualität

 
GZ 1 Ob 95/15z, 21.05.2015
 
OGH: Unberechtigt ist der Vorwurf des Revisionsrekurswerbers, die Vorinstanzen seien in unzulässiger Weise über den Aufteilungsantrag der Antragstellerin hinausgegangen. Dazu ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen, insbesondere darauf, dass keine Bindung an die Aufteilungsvorschläge der Parteien besteht und das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsgestaltung im Einzelnen auch zu einer abweichenden Aufteilungsentscheidung gelangen kann. Die Berücksichtigung der Ehewohnung, die die Antragstellerin stets als Teil der Aufteilungsmasse angeführt hat, scheitert daher - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers - nicht schon von vornherein am Fehlen eines ausdrücklichen Antrags.
 
Zutreffend macht der Revisionswerber allerdings geltend, dass eine sonst nicht der Aufteilung unterliegende Ehewohnung nur dann gem § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn der andere Ehegatte (hier die Antragstellerin) auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
 
Der OGH nimmt ein solches „Angewiesensein“ nur an, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, etwa bei drohender länger dauernder Obdachlosigkeit, wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Ein existenzielles „Angewiesensein“ auf eine bestimmte Wohnung wurde etwa auch in einem Fall verneint, in dem die Antragstellerin bereits Jahre vor der Scheidung aus der Ehewohnung ausgezogen war. Nach den getroffenen Feststellungen ist sie mit ihrem Pensionseinkommen in der Lage, sich eine - wenn auch bescheidene - Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung ist auch nicht von einer unzumutbaren bzw unbilligen Einschränkung ihrer Wohnqualität auszugehen, lebte sie doch vorher gemeinsam mit dem Antragsgegner in einer rund 90 m² großen Wohnung und steht ihr nun für sich allein eine Wohnung mit 35 m² zur Verfügung.
 
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG für eine Einbeziehung der Wohnung in die Aufteilung nicht vorliegen, stellt sich auch die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage nicht, ob die Auferlegung einer Ausgleichszahlung unter wertmäßiger Berücksichtigung der Wohnung in Betracht käme. Da es insgesamt an jeglichem aufzuteilenden Vermögen mangelt, ist der Aufteilungsantrag der Antragstellerin abzuweisen.
 

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