Wenn in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen sollte, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer nach stRsp des OGH so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege
GZ 7 Ob 30/15k, 09.04.2015
Die Beklagte führt aus, dass die Mit- und Wohnungseigentümer der EZ 532, GB ***** in ihren - mit Sou***** F***** abgeschlossenen - Kaufverträgen der Abteilung von Grundflächen zugestimmt hätten. Die Bauführung sei jedoch durch die F***** GmbH erfolgt. Es bestehe daher kein kausaler Zusammenhang zwischen den Zustimmungserklärungen und einer redlichen oder unredlichen Bauführung. Die Wohnungseigentümer der EZ 532, GB *****, hätten im Baubewilligungsverfahren der Bauführung durch die F***** GmbH zugestimmt, und seien dagegen bis heute nicht eingeschritten.
OGH: Sollten sich diese Ausführungen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts richten, dass die F***** GmbH nicht Eigentum nach § 418 Satz 3 ABGB erworben habe, so ist dem entgegenzuhalten:
Nach stRsp des OGH schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschrift des § 418 Satz 3 ABGB aus. Wenn allerdings in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen sollte, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer nach stRsp des OGH so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. Im vorliegenden Fall bestehen weder Tatsachenbehauptungen noch Anhaltspunkte dafür, dass sich die Grundeigentümer an eine Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an die Bauträgerin nicht hielten.