Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines gültigen Verpflichtungsgeschäfts; beides ist in grundbuchsfähiger Form nachzuweisen
GZ 5 Ob 50/15m, 28.04.2015
OGH: § 26 Abs 2 GBG verlangt den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende Recht. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft kann aber auch aufgrund einer als Aufsandungsurkunde bezeichneten Urkunde erfolgen, wenn darin alle wesentlichen Elemente des Kaufvertrags beurkundet sind und die Urkunde von beiden Vertragspartnern unterschrieben ist.
Bezeichnet die vorgelegte Aufsandungserklärung zwar eine Abtretungsvereinbarung als Rechtsgrund für die Übertragung des Pfandrechts sowie der zugrunde liegenden Forderung gegen den bücherlichen Eigentümer, bleibt aber offen, welcher Rechtstitel dieser Zession, die als kausales Verfügungsgeschäft eines gültigen Verpflichtungsgeschäfts bedarf, zugrunde liegt, so ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen.
Erfolgt die Zession (überwiegend) unentgeltlich, so ist entweder eine „wirkliche Übergabe“ durch Verständigung des Eigentümers als Schuldner oder die Errichtung eines Notariatsakts erforderlich; beides ist im Grundbuchsgesuch in grundbuchsfähiger Form nachzuweisen.