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Zivilrecht

OGH: Zur Übertragung von (Höchstbetrags-) Pfandrechten

Bei einer Zession nach §§ 1358 oder 1422 ABGB wird ein Höchstbetragspfandrecht zu einer Festbetragshypothek, wenn das Grundverhältnis zwischen Hypothekargläubiger und Hauptschuldner beendet wurde; ansonsten kann das Höchstbetragspfandrecht aber nur mit Zustimmung des Schuldners übertragen werden

10. 08. 2015
Gesetze:   § 1358 ABGB, § 1422 ABGB, § 451 ABGB, § 136 GBG
Schlagworte: Höchstbetragspfandrecht, Übertragung, Einlösung, Verbücherung, Legalzession

 
GZ 5 Ob 50/15m, 28.04.2015
 
OGH: Der Eigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft hat keinen Einfluss auf den Wechsel der Person des Gläubigers durch Zession und die aufgrund des Eintragungsgrundsatzes erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung, weshalb er durch die Abtretung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen an einen anderen Gläubiger in seinen bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt wird und sich gegen die grundbücherliche Eintragung der Übertragung nicht wehren kann. Er kann diese nur dann bekämpfen, wenn er über eine grundbücherlich eingetragene Vereinbarung verfügt, die einem vertraglichen Abtretungsverbot gleichkommt.
 
Dies gilt nicht für die Übertragung einer Höchstbetragshypothek, diese kann der Liegenschaftseigentümer bekämpfen: Bei einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfandrecht nämlich nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Eine Höchstbetragshypothek kann daher nur mit Zustimmung des Schuldners durch Übernahme des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses übertragen werden.
 
Ohne Zustimmung des Schuldners geht die Höchstbetragshypothek bei einer Zession nach §§ 1358 oder 1422 ABGB als Festbetrags- oder Verkehrshypothek auf den Zahler über, wenn der Kreditrahmen zuvor ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert und damit das Grundverhältnis zwischen Hypothekargläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet wurde und allen Beteiligten klar sein musste, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll. Diese Umwandlung und der Übergang werden ex lege und nicht erst durch eine Verbücherung begründet. Der Übergang ist nach § 136 GBG mit deklarativer Wirkung im Grundbuch einzutragen. Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Hypothek wird hingegen der grundbücherlichen Einverleibung der Übertragung konstitutive Wirkung zuerkannt.
 
 

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