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Zivilrecht

OGH: Negatorienklage nach § 523 ABGB iZm Zubehör-Wohnungseigentum nach § 2 Abs 3 WEG 2002 ( PKW-Abstellplatz)

Bereits die (konkludente) Einräumung von Mitbenutzungsrechten steht der Annahme eines unberechtigten Eingriffs durch den Beklagten als Voraussetzung für die von den Klägern erhobene Negatorienklage entgegen

10. 08. 2015
Gesetze:   § 523 ABGB, § 2 WEG 2002, § 863 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Negatorienklage, Zubehör-Wohnungseigentum, PKW-Abstellplatz, Einräumung von Mitbenützungsrechten, konkludent

 
GZ 5 Ob 84/15m, 19.05.2015
 
OGH: Nach stRsp kann die Negatorienklage nach § 523 ABGB von einem Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen Dritte sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erhoben werden. Mit ihr kann jeder unberechtigte Eingriff in das Eigentumsrecht abgewehrt werden. Ein unberechtigter Eingriff des Beklagten in das Nutzungsrecht der Kläger (deren Rechtsnachfolger) liegt hier nach den Feststellungen aber nicht vor.
 
Den Klägern ist zwar darin beizupflichten, dass das Wohnungseigentum nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 WEG 2002 im dinglichen Recht besteht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf das Zubehör-Wohnungseigentum nach § 2 Abs 3 WEG 2002. Wurde ein solches Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz vor dem 1. 7. 2002 wirksam begründet, besteht es gem § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter. Das ausschließliche Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers umfasst aber auch die Befugnis, einem Dritten oder einem anderen Wohnungseigentümer an seinem Wohnungseigentumsobjekt (Mitbenützungs-)Rechte einzuräumen.
 
Die Einräumung von Mitbenützungsrechten durch einen Wohnungseigentümer kann auch konkludent erfolgen, was nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Dazu haben die Vorinstanzen festgestellt, dass zunächst der Wohnungsgebrauchsberechtigte des nunmehr mit den Miteigentumsanteilen des Beklagten verbundenen Wohnungseigentumsobjekts W3 mit ausdrücklicher Zustimmung und in weiterer Folge der Beklagte selbst bzw dessen Mieter den in Rede stehenden Kfz-Abstellplatz jahrelang mit Wissen der Kläger und von diesen unwidersprochen nutzte, um zu dem der Wohnung W3 als Zubehör zugeordneten Holzschuppen zu gelangen. Bei dieser Sachlage begründet es keine Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht aufgrund der von den Klägern jahrelang widerspruchslos zur Kenntnis genommenen Übung zum Ergebnis gelangte, dass jedenfalls eine Vereinbarung über die (Mit-)Nutzung des Kfz-Abstellplatzes durch den Beklagten bzw dessen Mieter vorliegt. Bereits die (konkludente) Einräumung von Mitbenutzungsrechten steht der Annahme eines unberechtigten Eingriffs durch den Beklagten als Voraussetzung für die von den Klägern erhobene Negatorienklage entgegen. Aus Anlass der Revision muss daher die vom Berufungsgericht darüber hinaus erörterte Frage nach dem Entstehen einer Dienstbarkeit und damit die von ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht mehr geprüft werden. Ebenso kann dahin stehen, inwieweit allenfalls der Umstand, dass der als Zubehör-Wohnungseigentum der Wohnung W3 zugeordnete Holzschuppen nach den Feststellungen derzeit einzig über den Kfz-Abstellplatz erreicht werden kann, der Eignung zur selbständigen und ausschließlichen Benützbarkeit entgegensteht.
 

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