Es schadet nicht, wenn das in der Kündigung erstattete Vorbringen keine weitere Individualisierung enthält, aber im Zuge des Verfahrens die einzelnen Tatbestandsmerkmale behauptet und nachgewiesen werden
GZ 1 Ob 58/15h, 23.04.2015
OGH: Den Ausführungen in der Revision ist zwar insoweit zuzustimmen, als es nach neuerer Rsp genügt, den Kündigungsgrund in der Aufkündigung zu individualisieren, eine schlagwortartige Angabe des Sachverhalts bzw die demonstrative Aufzählung einzelner Vorfälle ausreichend ist, im Zuge des Verfahrens noch weitere Vorfälle nachgetragen werden können. Letztlich schadet es auch nicht, wenn das in der Kündigung erstattete Vorbringen keine weitere Individualisierung enthält, aber im Zuge des Verfahrens die einzelnen Tatbestandsmerkmale behauptet und nachgewiesen werden.
Dadurch darf aber kein Nachschieben eines nicht geltend gemachten Kündigungsgrundes ermöglicht werden.
Dass die Vorinstanzen den Standpunkt der klagenden Partei, sie habe in ihrem Beweisantrag vom 4. 12. 2012 die geltend gemachten Kündigungsgründe des erheblich nachteiligen Gebrauchs und der Verleidung des Zusammenlebens zusätzlich dahingehend präzisiert und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte schuldhaft einen sanitären Übelstand in seiner Wohnung verursache, welcher nicht nur zu einer Substanzschädigung, sondern auch zu einer beträchtlichen Geruchsbelästigung der übrigen Mitbewohner führe, nicht teilten, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Beweisantrag legte die klagende Partei zwar einen Aktenvermerk über „einen sanitären Übelstand in der aufgekündigten Wohnung zum weiteren Nachweis ihres gesamten Vorbringens“. Ihr Vorbringen zu einem sanitären Übelbestand in der Wohnung bezog sich aber nur auf Füttern von Tauben in der Wohnung. Eine beträchtliche Geruchsbelästigung der übrigen Mitbewohner legte sie nicht dar.