Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung; ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden
GZ 7 Ob 65/15g, 30.04.2015
Dem vorliegenden Fall liegt der von der Klägerin geltend gemachte Deckungsanspruch für die Behebungskosten von Schäden (Arbeitskosten) zugrunde, die an einer Steinmauer entstanden sind, die mit von ihr gelieferten, mangels Frostsicherheit ungeeigneten Wasserbausteinen von einem eigenständig handelnden dritten Unternehmen errichtet wurde.
OGH: Nach stRsp zu identen Bedingungslagen bezieht sich das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 der AHVB nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sog „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an. Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personen- oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang iSd Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.
Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen (Art 1.2.3 AHVB 2003). Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung. Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden.
Im vorliegenden Fall erfolgte durch die Lieferung ungeeigneter Steine keine Beschädigung an einer bereits bestehenden Sache. Die Mauer wurde erst nachträglich errichtet. Damit hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege kein zu deckender Sachschaden vor, im Ergebnis im Rahmen der Judikatur.