Die kirchenrechtlichen Zustimmungserfordernisse machen einen Werkvertrag ohne bestimmtes Entgelt nicht von vornherein zur Gänze unwirksam, sind aber dennoch zu beachten; der Vertrag kommt dann zwar mit der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zustande, dieses darf allerdings die Grenze der Verfügungsgewalt des handelnden kirchlichen Organs nicht überschreiten
GZ 2 Ob 8/14m, 9.7.2014
OGH: Ist bei einem Werkvertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt gem § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Die kirchenrechtlichen Zustimmungserfordernisse machen einen Werkvertrag ohne bestimmtes Entgelt nicht von vornherein zur Gänze unwirksam, sind aber dennoch zu beachten. Der Vertrag kommt dann zwar mit der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zustande, dieses darf allerdings die Grenze der Verfügungsgewalt des handelnden kirchlichen Organs nicht überschreiten.