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Zivilrecht

OGH: Zur analogen Anwendung des § 1152 ABGB auf ungültige Werkverträge

Die für rechtsgrundlose Arbeitsleistungen entwickelte Judikatur, die einen Bereicherungsanspruch unabhängig vom verschafften Nutzen gewährt, ist nicht auf (ungültige) Werkverträge anzuwenden, da beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet wird

10. 08. 2015
Gesetze:   § 1152 ABGB, § 1435 ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Dienstvertrag, Bereicherungsanspruch, analoge Anwendung, verschaffter Nutzen

 
GZ 2 Ob 8/14m, 9.7.2014
 
OGH: Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind. Erschöpfen sich die Zuwendungen in reinen Dienstleistungen, so stützt sich die Rsp bei diesen zweckverfehlenden Arbeitsleistungen grundsätzlich nicht auf § 1435 ABGB, sondern wendet auf diese § 1152 ABGB analog an.
 
Die von der Kl erbrachten Leistungen waren aber keine Dienst-, sondern Werkleistungen. Beim Werkvertrag wird aber anders als beim Dienstvertrag grundsätzlich ein Erfolg geschuldet. Es besteht daher kein Grund, die für rechtsgrundlose Arbeitsleistungen entwickelte Jud, die einen Bereicherungsanspruch unabhängig vom verschafften Nutzen gewährt, auch auf (ungültige) Werkverträge anzuwenden. Dem entsprechend ist auch keine Rsp auffindbar, in der für rechtsgrundlose Werkleistungen ein Bereicherungsanspruch unabhängig von einem verschafften Nutzen bejaht worden wäre. Vielmehr wurde in einem mit dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbaren Sachverhalt der Bereicherungsanspruch aus einem wegen Vertragsrücktritts aufgelösten Werkvertrags (nur) nach dem verschafften Nutzen ausgemessen.
 

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