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Zivilrecht

OGH: § 1023 ABGB – Vollmacht iZm Erlöschen einer juristischen Person

Handelt es sich bei der vom Gewalthaber zu erbringenden Leistung nicht um eine höchstpersönliche, wie dies bei berufsmäßigen Hausverwaltern regelmäßig der Fall ist, ist davon auszugehen, dass das Auftrags- bzw Vollmachtsverhältnis bei Gesamtrechtsnachfolge und dem damit verbundenen Erlöschen - hier der Personengesellschaft - nicht automatisch aufgelöst wurde, sondern fortbesteht

10. 08. 2015
Gesetze:   § 1023 ABGB, § 1022 ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Vollmacht, Erlöschen einer juristischen Person

 
GZ 5 Ob 47/15w, 28.04.2015
 
OGH: § 1023 ABGB sieht bei Erlöschen, also bei Vollbeendigung einer juristischen Person für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich dieselben Folgen wie § 1022 ABGB für den Tod natürlicher Personen vor. Danach führt der Tod der beauftragten natürlichen Person nur dann zur Auflösung des Auftrags- bzw Vollmachtsverhältnisses, wenn für die Auftragsausführung eine höchstpersönliche Leistung durch den Beauftragten bedeutsam ist. Hingegen geht der Auftrag auf den Erben des Beauftragten über, wenn es für die Auftragsausführung nicht auf dessen persönliche Tätigkeit, sondern auf den Einsatz der Ressourcen seines Unternehmens ankommt. Handelt es sich daher bei der vom Gewalthaber zu erbringenden Leistung nicht um eine höchstpersönliche, wie dies bei berufsmäßigen Hausverwaltern regelmäßig der Fall ist, ist davon auszugehen, dass das Auftrags- bzw Vollmachtsverhältnis bei Gesamtrechtsnachfolge und dem damit verbundenen Erlöschen - hier der Personengesellschaft - nicht automatisch aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist die GmbH dem Auftrag zum Nachweis der Berechtigung ihres Einschreitens namens des Antragsgegners auch inhaltlich nachgekommen.
 
 
 

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