Ein „vernünftiger“ Mensch in der Situation des Klägers würde - hätte er den Schaden selbst zu tragen - keinen Rettungsaufwand treiben, der 50 % höher ist als der zu erwartende Schaden
GZ 2 Ob 132/14x, 23.04.2015
OGH: Aufwendungen zur Schadensabwehr oder Schadensbeseitigung sind positiver Schaden und als solche auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Sie sind ersatzfähig, wenn sie tatsächlich getätigt wurden, erforderlich waren, um den drohenden Schaden abzuwehren, und zweckmäßig insoweit waren, als ein maßgerechter „vernünftiger“ Durchschnittsmensch in der konkreten Lage die getroffenen Maßnahmen ebenfalls gesetzt hätte. Der Nachteil ist konkret zu berechnen.
Der Kaufvertrag über den Maispflücker sollte den Kläger nach seinem Vorbringen in die Lage versetzen, seine eigenen Maisanbauflächen und die Flächen diverser anderer Landwirte, mit denen er diesbezüglich Lohndreschverträge abgeschlossen hatte, abzuernten. Durch die Nichterfüllung des Vertrags drohte ihm daher die Gefahr eines Schadens wegen unterbleibender Einnahmen aus der Lohndrescherei sowie der Kosten der Ernte seiner eigenen Anbauflächen durch einen anderen Lohndrescher. Um diesen Schaden abzuwenden, kaufte der Kläger das höherwertige „Maisgebiss“, weil er ein anderes kurzfristig (und rechtzeitig) vor Erntebeginn nicht auftreiben konnte.
Dass die Aufwendungen vom Kläger hier tatsächlich getätigt wurden und grundsätzlich erforderlich waren, um den drohenden Verdienstentgang abzuwehren, liegt auf der Hand und wurde vom Beklagten auch nicht substanziell, sondern nur pauschal bestritten.
Ihre Zweckmäßigkeit ist wie gesagt danach zu beurteilen, ob ein „vernünftiger“ Mensch in der Position des Klägers - ex ante gesehen - den Aufwand getätigt hätte. Ist dies zu bejahen, kann der Rettungsaufwand prinzipiell auch höher sein als der zu erwartende Schaden, er darf nur nicht so unverhältnismäßig höher sein, dass ein als Maßstab heranzuziehende „vernünftiger“ Mensch in der Situation des Klägers ihn nicht erbracht hätte.
Hier ist weiters zu berücksichtigen, dass die jahres- und damit erntezeitmäßige Zeitknappheit sowie die damit einhergehende mangelnde Möglichkeit, ein gleichwertiges, gebrauchtes „Maisgebiss“ zu erwerben, nur für die Erntesaison 2012 bestand. Bis zur Ernte im darauffolgenden Jahr blieb grundsätzlich ausreichend Zeit, ein entsprechendes Ersatzgerät zu finden. Lediglich soweit auch danach mit einem nicht kompensierbaren Verlust von Kunden durch den Ausfall der Erntesaison 2012 gerechnet werden musste, wäre auch dieser drohende Verdienstentgang in die Zweckmäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen.
Den durch die Nichtlieferung des „Maisgebisses“ ex ante zu erwartenden Verdienstentgang hat der Kläger für die Erntesaison 2012 mit rund 11.000 EUR beziffert, für danach mit rund 8.000 EUR, insgesamt daher - nach seinem bisherigen Vorbringen - mit rund 19.000 EUR. Träfe dieses Vorbringen zu, stünde diesem zu erwartenden Verdienstentgang ein begehrter Rettungsaufwand von 28.600 EUR gegenüber.
Ein Rettungsaufwand, der den zu erwartenden Schaden um mehr als 50 % übersteigt ist jedenfalls als unverhältnismäßig iSd oben dargestellten Zweckmäßigkeitsbetrachtung anzusehen. Ein „vernünftiger“ Mensch in der Situation des Klägers würde - hätte er den Schaden selbst zu tragen - keinen Rettungsaufwand treiben, der 50 % höher ist als der zu erwartende Schaden.
Daher ist dem Kläger nur jener Teil des Rettungsaufwands zu ersetzen, den auch ein maßstabsgetreuer „vernünftiger“ Mensch im Hinblick auf den drohenden Schaden aus Verdienstentgang getrieben hätte.