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Zivilrecht

OGH: Ansprüche nach § 921 ABGB

Gegenstand des Deckungskaufs kann immer nur eine gleichartige Sache sein; die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden

10. 08. 2015
Gesetze:   § 921 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, verschuldete Nichterfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsgeschäft, Differenzanspruch, Schadenminderungspflicht, gleichwertige / höherwertige Sache

 
GZ 2 Ob 132/14x, 23.04.2015
 
Auszugehen ist davon, dass der Beklagte vertragsbrüchig wurde und daher der Kläger zu Recht den Rücktritt vom Vertrag erklärte.
 
OGH: Nach § 921 ABGB lässt der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
 
Die Bestimmung gewährt dem Gläubiger nach dem Rücktritt einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadenersatzanspruch. Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Für das Vorliegen eines realen Schadens reicht es nach 6 Ob 145/08d aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht. In diesem Sinne liegt der Schaden bei der Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung daher schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert.
 
Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruchs in Betracht. Besitzt die Gegenleistung einen Marktpreis, hat der vertragstreue Teil ein Wahlrecht, ob er den Schaden konkret oder abstrakt berechnet. Eine Kombination beider ist allerdings nicht zulässig.
 
Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält, oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderwertig zu beschaffen. Im Falle der konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus den Mehrkosten des abgeschlossen Deckungsgeschäfts oder im konkreten Ausfall, der dadurch entsteht, dass der vertragstreue Teil die Leistung nicht erhält.
 
Als alternative Möglichkeit kann der Veräußerungsgewinn oder statt dessen der entgangene Gewinn ersatzfähig sein, der dadurch entsteht, dass eine vom Geschädigten erworbene Maschine nun nicht zur Produktion eingesetzt werden kann und er dadurch einen Produktionsausfall erleidet. Wäre ein bestimmter Verdienst mit hoher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten, ist dieser wertungsmäßig einem Verdienstentgang aufgrund einer rechtlich gesicherten Position gleichzusetzen und als positiver Schaden ersatzfähig.
 
Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Deckungsgeschäft vorzunehmen. Es handelt sich dabei um einen Fall der Schadenminderungspflicht. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei der Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht Bedeutung.
 
Nach stRsp, die ihren Ausgangspunkt in 1 Ob 744/77 unter Berufung auf Gschnitzer in Klang² IV/1, 485 genommen hat, kann Gegenstand des Deckungskaufs immer nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nach der Rsp nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden.
 
Auch im Schrifttum wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass ausschließlich Güter gleicher Art wie die ursprünglich vertraglich geschuldete Leistung Inhalt des Deckungsgeschäfts sein dürfen.
 
Reidinger in Schwimann/Kodek4, § 921 Rz 12 ff, Reischauer in Rummel³, § 921 Rz 3 und Koziol/Welser II13, 58 schränken den Abschluss eines Deckungsgeschäfts nicht explizit auf Leistungen gleicher Art ein, sondern beschränken sich auf den Hinweis der konkreten Berechnung des Schadenersatzanspruchs nach § 921 ABGB und das Erfordernis des Nachweises eines Deckungsgeschäfts.
 
P. Bydlinski schließt unter Bezugnahme auf die Rsp den Erwerb einer deutlich höherwertigen Sache als unzulässig aus (KBB4 § 921 Rz 3 unter Hinweis auf 4 Ob 133/11d). Unter Hinweis auf „Treu und Glauben“ und die Schadenminderungspflicht werden ebenfalls Einschränkungen beim Abschluss des Deckungsgeschäfts und der anhand der konkreten Umstände gebotenen Sorgfalt gesehen bzw angenommen, dass der Geschädigte sich um ein günstiges Deckungsgeschäft bemühen muss.
 
Hier konnte der Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen kurzfristig vor Erntebeginn keine gleichwertige Sache erwerben. Ein Anspruch auf die Aufwendungen aus dem Deckungskauf steht ihm daher mangels Gleichwertigkeit der ersatzweise angeschafften Sache nicht zu.
 
Auch einen Verdienstentgang hat er nicht geltend gemacht, weil er einen solchen tatsächlich nicht erlitten hat.
 
Daher bleibt dem Kläger der Anspruch auf Ersatz des Aufwands, den er getätigt hat, um den Eintritt des zu erwartenden Schadens zu verhindern.
 
 

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