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Zivilrecht

OGH: Anlegerentschädigung – Entschädigungseinrichtung nach §§ 75 ff WAG 2007

Die beklagte Entschädigungseinrichtung hat auch dafür einzustehen, dass eine Wertpapierfirma eine Tochtergesellschaft gründet und über diese Anlegermittel verbotener Weise hält

10. 08. 2015
Gesetze:   §§ 75 ff WAG 2007
Schlagworte: Anlegerentschädigung, Wertpapierfirmen, Tochtergesellschaft, Wertpapiervermittlung, Deckungspflicht

 
GZ 8 Ob 45/15y, 27.05.2015
 
OGH: Richtig ist, dass für die Begründung einer Entschädigungspflicht der Beklagten ein Entschädigungsfall iSd § 75 Abs 3 WAG 2007 „dem Grunde nach“ vorliegen muss.
 
Nach dem Vorbringen der Kläger war die Wertpapierfirma (A***** Invest AG) als Wertpapiervermittlerin tätig. Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich gesicherte Wertpapierdienstleistung. Die Wertpapiervermittlerin darf kein Kundenvermögen (Finanzinstrumente bzw Kundengelder) bei sich halten. Ein solches Halten von Kundenvermögen ist konzessionswidrig und damit rechtswidrig.
 
Nach gesicherter Rsp ist auch das mittelbare Halten von Kundenvermögen über einen Dritten verpönt, wenn dieser Dritte nach den Wertungen der Entschädigungsnormen der Wertpapierfirma zuzurechnen ist. Ein solches mittelbares Halten liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern ein mit ihr verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt va eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Verflechtung der beiden Rechtsträger iSe Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer, sodass von einer wirtschaftlichen Einheit und einer abgestimmten Willensbildung auszugehen ist.
 
Nach dem Grundtatbestand des § 75 Abs 3 WAG 2007 greift die Anlegerentschädigung ein, wenn die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, dem Anleger geschuldetes Geld zurückzuzahlen oder dem Anleger gehörende Finanzinstrumente zurückzugeben. Richtig ist somit, dass gegenüber der Wertpapierfirma ein Rückzahlungs- bzw ein Rückgabeanspruch in Bezug auf das gehaltene Kundenvermögen bestehen muss. Rückforderungsansprüche können sich aber nicht nur aus den vertraglichen Regelungen, sondern auch aus dem Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Sachenrecht ergeben. Im gegebenen Zusammenhang gehen Richtliniengeber und Gesetzgeber im Fall einer Insolvenzeröffnung bei konzessionswidrig gehaltenen, also rechtswidrig angeeigneten Kundengeldern von einem derartigen Rückzahlungsanspruch aus. Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann nämlich grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder von Finanzinstrumenten des Kunden verstößt.
 
Nach ihrem Vorbringen beziehen die Kläger die verpönte Handlung der A***** Invest AG auf das mittelbare Halten der Erwerbspreise für die zugrunde liegenden Genussscheine. Das Halten von Finanzinstrumenten (Wertpapieren) spielt im Anlassfall keine Rolle.
 
Nach der Sachverhaltsgrundlage kam der Kaufpreis für die Genussscheine der A***** Gruppe AG als Emittentin zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten, der sich das Erstgericht angeschlossen hat, schließt dieser Umstand die Entschädigungspflicht der Beklagten allerdings nicht aus.
 
Auf Basis der vom Erstgericht bisher ermittelten Tatsachengrundlage kann nicht einmal das Argument der Beklagten überprüft werden, es bestehe kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Kläger aus der Leistung des Erwerbspreises für die Genussscheine. Da die vertragliche Ausgestaltung der Genussscheine nicht geklärt ist, können auch die damit verbundenen Rechte der Anleger nicht beurteilt werden. Dazu hat das Erstgericht die vertragliche Grundlage für den Erwerb der Genussscheine durch die Kläger im Detail festzustellen. Vor allem sind aber konkrete Feststellungen zur Frage nachzuholen, ob und gegebenenfalls welche Verflechtung zwischen der A***** Invest AG und der A***** Gruppe AG zum Zeitpunkt des Erwerbs der Genussscheine durch die Kläger bestanden hat, sodass die gesicherte Beurteilung möglich ist, ob von einer wirtschaftlichen Einheit und einer abgestimmten Willensbildung beider Gesellschaften auszugehen ist.
 
Der OGH hat in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang (8 Ob 45/13w) unmissverständlich klargestellt, dass eine Entschädigungspflicht der Beklagten auch dann besteht, wenn sich die A***** Invest AG als Wertpapiervermittlerin Kundengelder (hier die Erwerbspreise) aus den zugrunde liegenden Genussscheinverkäufen angeeignet hat, ihr das entsprechende Verhalten der A***** Gruppe AG also zuzurechnen ist. Die Aneignung des Erwerbspreises durch die Wertpapiervermittlerin würde ein konzessionswidriges bzw rechtswidriges Halten von Kundengeldern darstellen. Auch ein mittelbares Halten (Aneignen) durch die Wertpapierfirma über einen ihr zurechenbaren Dritten ist verboten und entschädigungspflichtig. Die beklagte Anlegerentschädigungs-einrichtung hat somit etwa auch dafür einzustehen, dass eine Wertpapierfirma eine Tochtergesellschaft gründet und über diese Anlegermittel verbotener Weise hält.
 
Art 4 Abs 2 iVm Anhang I der Anlegerentschädigungs-RL räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bestimmte personenbezogene Ausnahmen von der Deckungspflicht vorzusehen. Eine allgemeine Ausnahme für Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma besteht hingegen nicht. An dieser Rsp sowie an der Bejahung der unmittelbaren Wirkung der zitierten Richtlinienbestimmungen wird trotz einer gegenteiligen Ansicht im Schrifttum festgehalten. Die Richtlinie unterscheidet zwischen obligatorischen und fakultativen Ausnahmen. Art 3 der Richtlinie enthält eine obligatorische Ausnahme, weshalb in dieser Bestimmung auch nicht auf Anhang I Bezug genommen wird. Für die Mitgliedstaaten fakultative Ausnahmen sind in Art 4 Abs 2 der Richtlinie grundgelegt, die den Mitgliedstaaten allerdings nicht uneingeschränkt zustehen. Über Anhang I hinausgehende Ausnahmen von der Entschädigungspflicht würden gerade nicht zu einer höheren oder weitergehenden Deckung für die Anleger führen. Art 4 Abs 2 und Anhang I der Anlegerentschädigungs-RL sprechen im Übrigen (anders als Art 7 Abs 2 und Anhang I der Einlagensicherungs-RL) klar von „Anlegern“ und nicht von „Anlagen“.
 
Auf den Ausnahmetatbestand des § 75 Abs 3 letzter Satz WAG 2007 kann sich die Beklagte nicht berufen. Dazu hätte sie konkret vortragen müssen, warum die Kläger unter die personenbezogenen Ausnahmen von der Deckungspflicht nach Anhang I der Anleger-entschädigungs-RL fallen oder warum der in Rede stehende Ausnahmetatbestand sonst konkret erfüllt sein soll. Die bloße Behauptung des Eigenkapitalcharakters der Genussscheine für die Wertpapierfirma (hier A***** Invest AG) genügt nicht.
 
 

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