Die angemessene Entschädigung, von der § 15 Abs 1 WRG spricht, bezieht sich auf sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile für Fischereiberechtigte, die bei der Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung eintreten, die ohne oder nur unter teilweiser Berücksichtigung der Forderungen von Fischereiberechtigten erteilt wurde; entscheidend ist dabei allein der für die Fischerei eingetretene Schaden
GZ Ro 2015/07/0001, 23.04.2015
VwGH: Die angemessene Entschädigung, von der § 15 Abs 1 WRG spricht, bezieht sich auf sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile für Fischereiberechtigte, die bei der Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung eintreten, die ohne oder nur unter teilweiser Berücksichtigung der Forderungen von Fischereiberechtigten erteilt wurde. Entscheidend ist dabei allein der für die Fischerei eingetretene Schaden; im vorliegenden Fall:
der durch die durchgeführte Bachabkehr 2013 für die Fischerei eingetretene vermögensrechtliche Nachteil. Dieser Nachteil ist aber im Nachhinein nicht mehr veränderbar.
Unter diesem Aspekt greift der angefochtene Bescheid nicht mehr in die Rechtssphäre der revisionswerbenden Parteien ein. Im Entschädigungsverfahren würde sich ihre Rechtsstellung durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern.
Die belBeh hat zudem - unter Bezugnahme auf die Besonderheiten dieses Einzelfalls (Vorbehalt einer allfälligen gesonderten Entscheidung iSd § 117 Abs 2 WRG), aber auch unter Hinweis auf § 117 Abs 4 WRG - zutreffend darauf verwiesen, dass ihr selbst keine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zukomme. Aus diesem Grund kann der angefochtene Bescheid die Revisionswerber auch nicht in ihrem geltend gemachten Recht auf "Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung" verletzen.