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Verkehrsrecht

VwGH: Zur Frage, ob nach einer Verweigerung der Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 FSG (sog "Umschreibung" einer ausländischen Lenkberechtigung) ohne Ablegung einer theoretischen (sowie darauf aufbauend einer praktischen) Fahrprüfung die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu verwehren ist

Zieht man die Systematik des § 23 Abs 3 FSG sowie die hiezu vorliegenden Gesetzesmaterialien heran, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass in § 10 Abs 4 FSG die Erwähnung von Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen, deren "Umschreibung" nicht zulässig war, aus einem Versehen unterblieben ist; vielmehr sind die Abs 3 und 4 des § 10 FSG - dem Grundsatz folgend, wonach Ausnahmen im Zweifel restriktiv auszulegen sind - dahin zu verstehen, dass sich auf sie nur berufen kann, wer die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt; das Absehen vom Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Fahrprüfung ist folglich auf die in § 10 Abs 4 zweiter und dritter Satz FSG genannten Fallkonstellationen beschränkt

04. 08. 2015
Gesetze:   § 23 FSG, § 10 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, ausländische Lenkberechtigungen, Umschreibung, Ablegung der theoretischen Fahrprüfung

 
GZ Ra 2015/11/0019, 10.06.2015
 
VwGH: § 23 Abs 3 FSG erlaubt bei Vorliegen der in den Z 1 bis 5 umschriebenen Voraussetzungen eine Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung an Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (sog "Umschreibung" der ausländischen Lenkberechtigung; gem § 23 Abs 4 FSG ist bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheins der bisherige abzugeben). Gem § 23 Abs 3 Z 5 FSG entfällt das Erfordernis (Z 4), die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen, dann, wenn angenommen werden kann, dass die Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Dies trifft für in Bosnien-Herzegowina erteilte Lenkberechtigungen für die Klasse B gem § 9 Abs 1 Z. 2 FSG-DV zu.
 
Für Besitzer einer in Bosnien-Herzegowina erteilten Lenkberechtigung sind die Anforderungen, um eine österreichische Lenkberechtigung zu erlangen, somit im Regelfall leicht zu erfüllen, weil sie nicht einmal die ansonsten vorgesehene praktische Fahrprüfung ablegen müssen.
 
Die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung ("Umschreibung") ist die in § 23 Abs 3 Z 1 FSG umschriebene: Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufgehalten oder dort seinen Wohnsitz hatte. Diese Voraussetzung enthielt bereits die Stammfassung des FSG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sollte dadurch der sog "Führerscheintourismus" vermieden werden. An dieser Voraussetzung ist die Revisionswerberin gescheitert, wie sich aus dem rk Bescheid der belBeh vom 17. Juni 2014 ergibt, mit dem ihr Antrag auf "Umschreibung" abgewiesen wurde. Diese Abweisung erfolgte nicht etwa aus einem "formalen" Grund, sondern wegen des Fehlens der entscheidenden Erteilungsvoraussetzung, nämlich des Nachweises, dass die ausländische Lenkberechtigung nicht im Rahmen des sog "Führerscheintourismus" erworben worden war.
 
Ist eine Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG nicht möglich, so ist der betreffende Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf die Erteilung einer Lenkberechtigung nach den §§ 3 ff, hinsichtlich der fachlichen Befähigung auf die §§ 10 ff FSG verwiesen. Dass in Fällen, in denen eine Erteilung der Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG gescheitert ist, eine österreichische Lenkberechtigung grundsätzlich nur noch erteilt werden darf, wenn die fachliche Befähigung nach den §§ 10 ff FSG nach erfolgreicher Ablegung "einer vollen Fahrprüfung" nachgewiesen wird, zeigen auch die erwähnten Gesetzesmaterialien. Diese beziehen sich zwar auf die Stammfassung des § 23 Abs 3 FSG, in welcher (Z 3) noch vorgesehen war, dass ein Antrag auf Umschreibung einer Lenkberechtigung nur innerhalb von zwei Jahren nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich zulässig sei. Dafür, dass das Verhältnis von § 23 Abs 3 zu § 10 FSG durch die Preisgabe dieser Zulässigkeitsvoraussetzung bereits mit der Novelle BGBl I Nr 94/1998, mit welcher bereits im Wesentlichen die nunmehr geltende Fassung des § 23 Abs 3 FSG geschaffen wurde, neu gestaltet werden sollte, gibt es jedoch in den Materialien zu dieser Novelle keinen Hinweis.
 
Gemäß § 10 Abs 1 FSG ist vor der Erteilung der Lenkberechtigung die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung (die gem § 11 Abs 1 FSG aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung besteht) nachzuweisen. Zur theoretischen Fahrprüfung dürfen Kandidaten gem § 11 Abs 2 FSG nur zugelassen werden, wenn sie (ua) die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben.
 
Wie die Revision zutreffend erkennt, enthalten die Abs 3 und 4 des § 10 FSG begünstigende Ausnahmen für den Nachweis der fachlichen Befähigung. Gem § 10 Abs 3 Z 1 und 2 FSG entfällt unter näher genannten Voraussetzungen (Ausbildung in Landwirtschaftsschulen, bei öffentlichen Dienststellen oder als Lehrling zum Berufskraftfahrer (Z 1); Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten gültigen Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (vgl Z 2)) der Nachweis der Fahrschulausbildung, ebenso gem § 10 Abs 4 erster Satz FSG bei Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist.
 
Im Revisionsfall kann dahingestellt bleiben, ob die die in Bosnien-Herzegowina ausgestellte, am 16. Dezember 2014 abgelaufene Lenkberechtigung der Revisionswerberin ungeachtet des Umstands, dass sie von ihr bereits über mehrere Jahre in Österreich keinen Gebrauch mehr machen durfte, als "gültige Lenkberechtigung" iSd § 10 Abs 3 Z 2 FSG anzusehen ist, weil die Revisionswerberin jedenfalls dem Erfordernis des Nachweises der fachlichen Befähigung durch Ablegung der theoretischen Fahrprüfung nicht entsprochen hat.
 
§ 10 Abs 4 zweiter Satz FSG sieht vor, dass bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen ist, wenn der Antrag auf Neuerteilung innerhalb von 18 Monaten nach dem Erlöschen gestellt (Z 1), die Lenkberechtigung für dieselbe Klasse beantragt wurde (Z 2) und anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung noch besitzt (Z 3). Da in der letztgenannten Bestimmung nicht wie in § 10 Abs 3 FSG ausdrücklich ausländische Lenkberechtigungen erwähnt werden, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 23 Abs 3 FSG davon auszugehen, dass die Revisionswerberin nicht in den Genuss dieser begünstigenden Ausnahme kam. Die Revision behauptet dies auch nicht.
 
Eine weitere begünstigende Ausnahme normiert schließlich § 10 Abs 4 letzter Satz FSG. Danach hat die Behörde auch in Fällen des Erlöschens der Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten (§ 27 Abs 1 Z 1 FSG) von der Ablegung einer theoretischen Fahrprüfung abzusehen, wenn die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse beantragt wird und nicht aufgrund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.
 
Gegen die Annahme der Revision, dass das FSG in § 10 Abs 4 letzter Satz eine planwidrige Unvollständigkeit aufweise, weil Fälle wie der der Revisionswerberin nicht geregelt würden, spricht wie schon bei den Begünstigungen nach § 10 Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz FSG, dass der Gesetzgeber anders als in § 10 Abs 3 ausländische Lenkberechtigungen nicht erwähnt. Zieht man die Systematik des § 23 Abs 3 FSG sowie die hiezu vorliegenden Gesetzesmaterialien heran, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass in § 10 Abs 4 FSG die Erwähnung von Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen, deren "Umschreibung" nicht zulässig war, aus einem Versehen unterblieben ist. Vielmehr sind die Abs 3 und 4 des § 10 FSG - dem Grundsatz folgend, wonach Ausnahmen im Zweifel restriktiv auszulegen sind - dahin zu verstehen, dass sich auf sie nur berufen kann, wer die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Das Absehen vom Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Fahrprüfung ist folglich auf die in § 10 Abs 4 zweiter und dritter Satz FSG genannten Fallkonstellationen beschränkt. Liegt aber die behauptete planwidrige Unvollständigkeit nicht vor, so fehlt es an einer Grundlage für die von der Revision für geboten erachtete Lückenschließung durch analoge Anwendung des § 10 Abs 4 letzter Satz FSG.
 
Da die Revisionswerberin die erfolgreiche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung unstrittig nicht nachgewiesen hat, kam die Erteilung der beantragten Lenkberechtigung an sie nicht in Betracht.

 

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