Da gem § 24 Abs 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt
GZ Ra 2014/22/0157, 05.05.2015
VwGH: Nach den unbestrittenen Feststellungen des VwG verfügte der Bf seit 2. April 2011 über einen Aufenthaltstitel "Studierender", der zuletzt bis 16. April 2014 verlängert wurde. Er hat den Vorstudienlehrgang innerhalb der dafür vorgesehenen vier Semester nicht positiv absolviert. Seit dem Wintersemester 2013/14 ist er nicht mehr an der Universität Wien inskribiert gewesen. Mit Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 9. Juli 2014 wurde er auf Grund des Antrages vom 10. März 2014 zum "Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft" zugelassen; dies unter der Voraussetzung der positiven Ablegung einer Ergänzungsprüfung in Deutsch vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium. Erst in der Revision wird behauptet, dass die erforderliche Deutschprüfung mit Erfolg bestanden worden sei und der Revisionswerber als ordentlicher Student für das Wintersemester 2015/16 zum Masterstudium zugelassen worden sei.
Gem § 52 UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gem § 24 Abs 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Im vorliegenden Fall wäre dies das Studienjahr 2012/13. Da jedoch das Erkenntnis des VwG vom 16. Oktober 2014 stammt, hätte im vorliegenden Fall der Revisionswerber die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachweisen können, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dies ist aber nicht erfolgt. Die Behauptung in der Revision über die bestandene Deutschprüfung und die Zulassung als ordentlicher Student für das Wintersemester 2015/16 zum Masterstudium ist als ein im Verfahren vor dem VwGH unzulässiges neues Vorbringen unbeachtlich (§ 41 VwGG).
Da ein Studienerfolg weder für das Studienjahr 2012/13 noch für das Studienjahr 2013/14 nachgewiesen wurde, wich das VwG bei der gegenständlichen Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht von der Rsp des VwGH ab.
Der Revisionswerber wirft die Rechtsfrage auf, ob mit der Absolvierung eines Kurses am Institut "Österreichische Orientgesellschaft" die Voraussetzung eines erfolgreichen Studiums zwecks Erteilung bzw Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erbracht werden könne. Dieser Rechtsfrage kommt im Hinblick auf die dargestellte Unbeachtlichkeit des Vorbringens zur Deutschprüfung (§ 41 VwGG) keine Relevanz zu.