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Verfahrensrecht

VwGH: Unterschrift des Genehmigungsberechtigten iSd § 18 Abs 3 AVG

Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften

04. 08. 2015
Gesetze:   § 18 AVG
Schlagworte: Genehmigungsberechtigter, Unterschrift, Kollegialorgan

 
GZ 2012/11/0211, 10.06.2015
 
VwGH: Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: "Genehmigung der Erledigung") zu unterscheiden. Gem § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen "vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften.
 
 

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