Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften
GZ 2012/11/0211, 10.06.2015
VwGH: Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: "Genehmigung der Erledigung") zu unterscheiden. Gem § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen "vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften.