Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist
GZ Ra 2015/07/0040, 26.03.2015
VwGH: Soweit in einer "Subsidiarargumentation" der Revision die Ansicht vertreten wird, die Behörde habe unrichtigerweise über den Eventualantrag gesondert und nicht gemeinsam mit dem Hauptantrag abgesprochen und die nachteilige Rechtslage abgewartet, wird mit diesem Vorbringen vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls kein Abweichen von der Rsp des VwGH aufgezeigt. Über den Hauptantrag wurde erst mit Erkenntnis des LVwG vom 12. März 2014 rechtskräftig entschieden, die erstinstanzliche Entscheidung über den Eventualantrag erfolgte innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 AVG am 19. Mai 2014. Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist.