Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung; daraus kann auch der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss
GZ Ra 2015/07/0040, 26.03.2015
VwGH: Das LVwG hatte sich im angefochtenen Erkenntnis maßgeblich mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage befasst und die Ansicht vertreten, es komme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung an. Dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht der Antragstellung relevant ist, entspricht der stRsp des VwGH. Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung. Daraus kann auch - wie hier - der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss.