Die Entscheidung über die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit (oder Vollstreckbarkeit) kann von Amts wegen geändert werden; der Rechtsmittelwerber kann eine solche Abänderung nur anregen
GZ 5 Ob 79/15a, 28.04.2015
OGH: Das Erstgericht hat seiner Entscheidung gem § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 44 Abs 2 AußStrG). Die Entscheidung über die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit (oder Vollstreckbarkeit) kann allerdings von Amts wegen geändert werden. Nach der Vorlage des Rechtsmittels ist für solche Entscheidungen das Rechtsmittelgericht zuständig (§ 44 Abs 1 AußStrG).
Der Antrag der Revisionsrekurswerberin auf „einstweilige Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses und des Eintritts dessen Vollstreckbarkeit“ zielt zwar erkennbar auf eine solche Abänderung ab und ist daher auch als solcher zu behandeln. Der Rechtsmittelwerber kann eine solche Abänderung aber nur anregen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Zu einer amtswegigen Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit besteht schon im Hinblick auf die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses kein Anlass.