Für eine Änderung und/oder Durchsetzung der Kostentragungsverpflichtung iZm Erhaltung und Betrieb von Eisenbahnkreuzungen steht der ordentliche Rechtsweg nicht offen, weil sämtliche mit der Kostentragung verbundenen zivilrechtlichen Ansprüche von der Verwaltungsbehörde zu beurteilen sind
GZ 4 Ob 122/14s, 17.07.2014
OGH: Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob nach Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts idR durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen, oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gem § 1 JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in den hiefür erforderlichen „besonderen Gesetzen“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig.
Zwar fällt die Straßenverwaltung in das Gebiet der Wirtschaftsverwaltung und es sind daher auch Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Erhaltung von Straßen privatwirtschaftliche Verträge, bezüglich derer Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden müssen; dies gilt auch für von den Bundesbahnen abgeschlossene Verträge.
Die vom Parteienantrag abhängige und überdies befristete Festsetzung der von der Gemeinde als Straßenerhalter zu tragenden Kosten für die bauliche Umgestaltung, die künftige Erhaltung und die Inbetriebhaltung von Eisenbahnkreuzungen ist aber von der Verwaltungsbehörde durchzuführen; der ordentliche Rechtsweg ist dafür unzulässig.