Wenn der Anspruch gegen das Organ selbst gerichtet wird, wiewohl dieses den Schaden in Vollziehung der Gesetze zufügte, ist der Rechtsweg gegen das Organ unzulässig; auch eine subsidiäre Geltendmachung nach allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt nicht in Betracht; ist aber die Klage gegen den Beklagten, wenn er als Organ der beitretenden Republik in Vollziehung der Gesetze tätig gewesen sein sollte, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, konnte sie einen zu befürchtenden Rückgriff nicht plausibel darstellen, wenn sie in ihrem Beitrittschriftsatz bloß darlegte, der Beklagte habe, für den Fall seiner Verurteilung einen Regress ihr gegenüber, gestützt darauf, dass er als Vollzugsorgan des Bundes bzw deren Gehilfe tätig geworden sei, angedroht
GZ 1 Ob 45/15x, 23.04.2015
OGH: Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht.
Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn die Rechtslage des Dritten durch das Obsiegen der Hauptpartei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird; es ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen.
Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.
Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
Die Auffassung des Rekursgerichts, das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin sei zu verneinen, bedarf ausgehend von deren eigenem Vorbringen keiner Korrektur:
Höhere technische Bundeslehranstalten sind gem § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen“, woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist.
Die Erteilung des Unterrichts wird an sich hoheitlich ausgeübt. Lehrer werden in ihrer eigentlichen Funktion, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung gehört, hoheitlich tätig. Zu den Aufgaben nach dem SchUG gehört eben auch die Beaufsichtigung der Schüler bei Schulveranstaltungen. Gem § 44a Abs 1 SchUG kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule und ua bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen werden nach Abs 2 leg cit funktionell als Bundesorgane tätig. Auf die Art und Weise, wie das Organ zur Besorgung der hoheitlichen Aufgabe herangezogen, dh berufen worden ist, kommt es ebensowenig an, wie darauf, ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Auch eine vorübergehende Bestellung oder für den Einzelfall durch Beleihung und „Inpflichtnahme“ ist möglich.
Wenn der Anspruch gegen das Organ selbst gerichtet wird, wiewohl dieses den Schaden in Vollziehung der Gesetze zufügte, ist der Rechtsweg gegen das Organ unzulässig; auch eine subsidiäre Geltendmachung nach allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt nicht in Betracht.
Ist aber die Klage gegen den Beklagten, wenn er als Organ der beitretenden Republik in Vollziehung der Gesetze tätig gewesen sein sollte, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, konnte sie einen zu befürchtenden Rückgriff nicht plausibel darstellen, wenn sie in ihrem Beitrittschriftsatz bloß darlegte, der Beklagte habe, für den Fall seiner Verurteilung einen Regress ihr gegenüber, gestützt darauf, dass er als Vollzugsorgan des Bundes bzw deren Gehilfe tätig geworden sei, angedroht.