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Verfahrensrecht

OGH: Das Einlegen einer Eingabe (hier: des schriftlichen Rangordnungsbescheids) in ein Postfach der Behörde ist noch kein "Einlangen"

Wesentlich ist das Einlangen in der Einlaufstelle

03. 08. 2015
Gesetze:   § 88 ZPO, § 1 ZustG
Schlagworte: Zustellung, Einlangen, Einlegen einer Eingabe in offenes Postfach der Behörde

 
GZ 5 Ob 67/15m, 28.04.2015
 
OGH: Nach Rsp des OGH und jüngerer Lehre bewirkt die Einordnung von Postsendungen an Ämter und Behörden in ein offenes Postfach nicht die Zustellung, umso weniger das in § 10 Abs 1a ERV geforderte Einlangen der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses bei Gericht. Sogar nach dem ZustG, das nur die Zustellung durch und nicht an Gerichte regelt (§ 1 ZustG), wird ein Postfach nicht als Abgabestelle qualifiziert. Die Überlegungen des Antragstellers zur Hinterlegung nach § 17 ZustG sind schon deshalb nicht zielführend.
 
 

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