Wesentlich ist das Einlangen in der Einlaufstelle
GZ 5 Ob 67/15m, 28.04.2015
OGH: Nach Rsp des OGH und jüngerer Lehre bewirkt die Einordnung von Postsendungen an Ämter und Behörden in ein offenes Postfach nicht die Zustellung, umso weniger das in § 10 Abs 1a ERV geforderte Einlangen der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses bei Gericht. Sogar nach dem ZustG, das nur die Zustellung durch und nicht an Gerichte regelt (§ 1 ZustG), wird ein Postfach nicht als Abgabestelle qualifiziert. Die Überlegungen des Antragstellers zur Hinterlegung nach § 17 ZustG sind schon deshalb nicht zielführend.