Die einmalige Korrekturmöglichkeit der Antragstellung gem § 26a KBGG gilt nur für erstmalige Antragstellungen ab 1.
GZ 10 ObS 79/14m, 15.07.2014
OGH: Nach § 26a KBGG (idF vor dem 1. 1. 2014) ist die Wahl der Leistungsart bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn der Irrtum im Antrag bei der Wahl der Leistungsart noch vor der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers und vor der ersten Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erkannt und der zunächst irrtümlich gestellte Antrag rechtzeitig vor der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers zurückgezogen wird.
Da die Spezialregelung des § 26a KBGG in der Vergangenheit zu einigen Härtefällen geführt hat, indem auch ein kleiner Fehler bei der Auswahl der Variante (durch Ankreuzen am Antragsformular) selbst kurz nach der erfolgten Antragstellung nicht mehr korrigiert werden konnte, wurde für Antragstellungen ab 1. 1. 2014 eine einmalige Korrekturmöglichkeit bei der Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Variante geschaffen: Danach ist die Wahl der Leistungsart weiterhin bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die - einmal mögliche - Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt. Diese einmalige Korrekturmöglichkeit gilt jedoch nur für erstmalige Antragstellungen ab 1. 1. 2014.