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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Berücksichtigung von „freien Wohlfahrtsleistungen“ für die Ausgleichszulage

Unter Leistungen der Sozialhilfe sind nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger, unter Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege zu verstehen

03. 08. 2015
Gesetze:   § 149 GSVG, § 292 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Ausgleichszulage, Sozialhilfe, Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, Sozialhilfeträger

 
GZ 10 ObS 67/14x, 15.07.2014
 
OGH: Nettoeinkommen ist jedes Einkommen des Pensionsberechtigten, es sei denn, es liegt einer der in § 149 Abs 4 GSVG genannten taxativ aufgezählten Fälle vor. Der Sinn des Ausnahmekatalogs des § 149 Abs 4 GSVG (§ 292 Abs 4 ASVG) besteht im Wesentlichen darin, dass die Ausgleichszulage nicht dadurch eingeschränkt oder aufgehoben werden soll, dass Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen - etwa wegen des Familienstands oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse - zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens miteinbezogen werden.
 
Unter Leistungen der Sozialhilfe sind nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger, unter Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege zu verstehen. Bei der freien Wohlfahrtspflege muss es sich um private - im Gegensatz zu staatlichen - Einrichtungen handeln und die Leistungsgewährung muss freiwillig sein; die öffentlichen Sozialhilfeträger haben aber die Möglichkeit, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch (private) Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit einzuladen. Die öffentlichen Träger der Sozialhilfe fungieren dabei sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
 
Eine Sonderprämie, die ein Behinderter für seine Arbeitsleistung in der Beschäftigungstherapie einer Tageswerkstätte als Motivationsmittel erhält, ist eine freiwillige Leistung, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Diese Sonderprämie kann daher nicht als „Leistung der Sozialhilfe“ oder der „Behindertenhilfe“ iSd § 149 Abs 4 lit f GSVG angesehen werden und ist somit in das auf den Anspruch auf Ausgleichszulage anzurechnende Nettoeinkommen einzubeziehen.
 
 
 

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