Ersatzzeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 227 Abs 1 Z 5 ASVG bzw seit 1.1.2005 Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG stellen keine „Beitragsmonate“ iSd § 607 Abs 12 ASVG dar
GZ 10 ObS 24/15z, 28.04.2015
OGH: Dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, die strittigen 7 Monate seien Zeiten der Teilversicherung gem § 8 Abs 1 Z 2 (hier relevant: lit b) ASVG und als solche „Beitragsmonate“ iSd § 607 Abs 12 ASVG, ist nicht zu folgen. Nach der Absicht des Gesetzgebers, die in der gesetzlichen Regelung ihren Niederschlag gefunden hat, sind Zeiten, die vor dem Inkrafttreten des APG als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und - wenn sie ab 1. Jänner 2005 erworben wurden - der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG unterliegen, nur insoweit als „Beitragsmonate“ gem § 607 Abs 12 ASVG zu berücksichtigen, wenn sie in dem dortigen taxativen Katalog aufgezählt sind. Da Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung nicht in der taxativen Liste aufscheinen, sind die von der Klägerin erworbenen 7 Monate als Ersatzmonate zu werten.