Die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer bleibt solange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird
GZ 6 Ob 32/15x, 27.04.2015
OGH: Nach stRsp kann ein GmbH-Gesellschafter im eigenen Namen nicht gegen die Eintragung eines Geschäftsführers bzw Geschäftsführerwechsels rekurrieren.
Auch dem gelöschten Geschäftsführer kommt im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt. Sie äußert nur im Rahmen des § 15 UGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht; eigene firmenbuchrechtliche Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, kommen dem abberufenen Geschäftsführer nicht zu. Die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer bleibt solange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird.
Im Hinblick auf die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse mittels Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage zu bekämpfen, besteht auch kein Rechtsschutzdefizit. Daher ist die Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mittels Rekurs im Firmenbuchverfahren nicht möglich. Dies gilt auch für Beschlüsse über die Eintragung eines Geschäftsführers bzw eines Geschäftsführerwechsels, und zwar selbst dann, wenn strittige Vorfragen zu prüfen sind, also etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist.
Welches Grundrecht der Revisionsrekurswerber durch die geschilderte Rechtslage betroffen sein soll, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen. In Anbetracht des Umstands, dass einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer die Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage und einem Fremdgeschäftsführer, sofern ausnahmsweise die Abberufung unzulässig oder unwirksam sein soll, die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte im Streitverfahren offensteht, besteht keine Notwendigkeit, einem abberufenen Geschäftsführer entgegen allgemeinen Grundsätzen eine Legitimation zur Anfechtung der Eintragung des Beschlusses über seine Abberufung und damit seine Löschung im Firmenbuch einzuräumen.