Werden im Rahmen einer Vernehmung mehrere Vorwürfe gegen eine Person erhoben, wird dadurch lediglich eine als Verleumdung strafbare Handlung begründet; dabei kommt der zweite Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB dann zur Anwendung, wenn zumindest eine der fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist
GZ 13 Os 114/14k, 25.02.2015
OGH: Der objektive Tatbestand des § 297 Abs 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter eine bestimmte andere Person in einer Weise in Richtung einer (oder mehrerer) mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung(en) falsch verdächtigt, dass diese der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt ist. Werden im Rahmen einer Vernehmung mehrere Vorwürfe gegen eine Person erhoben, wird dadurch lediglich eine als Verleumdung strafbare Handlung begründet. Dabei kommt der zweite Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB dann zur Anwendung, wenn zumindest eine der fälschlich angelasteten Handlungen - wie hier - mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Die bloße Wiederholung der Anschuldigungen im Rahmen einer weiteren Vernehmung stellt dabei keine neuerliche Verleumdung dar.