Entscheidungen in Obsorgeangelegenheiten können typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden
GZ 8 Ob 20/15x, 28.04.2015
OGH: Das Rekursgericht hat sich mit dem Meinungsstand zu Vor- und Nachteilen des vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Betreuungsmodells einer „Doppelresidenz“ befasst. Die im Rechtsmittel neuerlich relevierte Frage, ob der Ausspruch über die hauptsächliche Betreuung im Haushalt eines Elternteils auch entfallen könnte, wenn alle Bedingungen für das Gelingen dieses Betreuungsmodells erfüllt wären, hat es offen gelassen, weil von diesen sachlichen Voraussetzungen angesichts der ungelösten Konfliktsituation der Eltern hier keine Rede sein könne.
Auf diese Rechtsfrage kommt es aber auch im Revisionsrekursverfahren nicht an, weil Entscheidungen in Obsorgeangelegenheiten typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden können und Einzelfallentscheidungen, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 AußStrG zukommt.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Lebensumstände der Familie ist die Entscheidung des Rekurgerichts nachvollziehbar begründet und nicht korrekturbedürftig.
Die im Revisionsrekursverfahren (zur Berücksichtigung von Neuerungen in Pflegschaftssachen: RIS-Justiz RS0122192) nachgereichten Mitteilungen, und zwar eine E-Mail der BH St. Pölten vom 11. 2. 2015 und ein Schriftsatz des Vaters vom 10. 3. 2015, bestärken den Eindruck, dass die persönlichen Konflikte der Eltern nach wie vor anhalten und über die Kinder ausgetragen werden, wobei selbst in wichtigen Belangen keine adäquate Kommunikation gelingt.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Revisionsrekurswerber einen Entfall des Ausspruchs nach § 180 Abs 2 ABGB ausschließlich zu Lasten der Mutter für den mj C*****, aber nicht für den von ihm selbst hauptsächlich betreuten mj A***** anstrebt. Obwohl für beide Kinder in der Sache die gleichen Argumente gelten müssten, nimmt er damit eine Differenzierung vor, für die andere als eigennützig-taktische Überlegungen nicht zu erkennen sind.
Die Entscheidung des Rekursgerichts, das einen Entfall des Ausspruchs über die hauptsächliche Betreuung - unbeschadet der Gesetzeslage und der vom Vater dazu vertretenen Rechtsansicht - schon aus fallbezogen sachlichen Gründen als dem Kindeswohl nicht entsprechend abgelehnt hat, bedarf daher keiner Korrektur.
Zum Eventualbegehren des Revisionsrekurswerbers ist festzuhalten, dass sich die beiden Kinder nach der bestehenden und von den Eltern akzeptierten Kontaktregelung zeitlich annähernd gleichteilig bei Vater und Mutter aufhalten, der mj C***** aber doch geringfügig überwiegend im Haushalt der Mutter. Die Entscheidung der Vorinstanzen spiegelt diese faktische Betreuungssituation wider und ist jedenfalls nicht unvertretbar.
Eine Begründung, weshalb ein Ausspruch der überwiegenden Betreuung (auch) des mj C***** beim Vater dem Wohl des Kindes dennoch besser gerecht würde, enthält der Revisionsrekurs nicht.