Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes; diese Grundsätze gelten auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden
GZ 1 Ob 40/15m, 23.04.2015
OGH: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit. Ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung diesem Grundsatz entspricht, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
In Rede stehen hier jeweils 6/16 Anteile an einer Liegenschaft in Kroatien, die die Parteien im Jahr 1998 erwarben. Da das Eigentum an diesen Anteilen nicht einverleibt werden konnte, erwarb der Antragsteller seine Anteile über einen Treuhänder. Demgegenüber blieb hinsichtlich der der Antragsgegnerin zugeordneten Liegenschaftsanteile der ursprüngliche Verkäufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, gegen den nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im September 2006 ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde. Der Antragsteller erwarb diese Anteile durch Zuschlag und veräußerte in weiterer Folge 9/16 Anteile. Die restlichen 3/16 Anteile werden von einem Treuhänder gehalten. Unabhängig davon, ob die der Antragsgegnerin zugeordnet gewesenen Liegenschaftsanteile im Zwangsversteigerungsverfahren vom Antragsteller oder einem Dritten erworben wurden, sind sie aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen ausgeschieden und damit auch nicht mehr Gegenstand der Aufteilung.
Nach § 91 Abs 1 EheG ist der Wert des Fehlenden ua dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre [idR] vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht daher der Zielsetzung des Gesetzes. Diese Grundsätze gelten auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden.
Die Argumentation der Antragsgegnerin, das mit ihrem Versuch, als Eigentümerin der Miteigentumsanteile einverleibt zu werden, obwohl sie nicht die kroatische Staatsbürgerschaft besaß, verbundene Risiko einer Versteigerung wegen der Steuerschulden des Verkäufers dürfe in Anbetracht der gemeinschaftlich erworbenen Liegenschaftsanteile nicht ihr alleine aufgebürdet werden, kann allenfalls dahin verstanden werden, dass sie die vom Antragsteller ursprünglich erworbenen und im Jahr 2013 veräußerten 6/16 Liegenschaftsanteile gem § 91 EheG wertmäßig in die Aufteilungsmasse einbezogen wissen will. Diese Überlegungen lassen aber den von der Antragsgegnerin im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellten Sachverhalt unberücksichtigt, wonach von den der Zwangsversteigerung unterworfenen Anteilen 3/16 Anteile von einem Treuhänder zu ihren Gunsten gehalten werden. Ist ihr aber die Hälfte der vom (vom Antragsteller finanzierten) Zuschlag erfassten Anteile wirtschaftlich zuzurechnen, entspricht eine wertmäßige Berücksichtigung von Liegenschaftsanteilen im Aufteilungsverfahren schon deshalb nicht der Billigkeit, weil auch nach den Überlegungen der Antragsgegnerin („1 : 1“) ein Ausgleich zu ihren Gunsten nicht mehr als 3/16 Anteile ergäbe und ihr Hauptbegehren ohnedies auf Übertragung von Eigentum an Liegenschaftsanteilen gerichtet war. Dass die (zwischenzeitig mögliche) Einverleibung ihres Eigentums an den treuhändig gehaltenen 3/16 Anteilen bislang offensichtlich an ihrem mangelnden Mitwirken scheiterte, führt zu keinem anderen Ergebnis. In der Entscheidung des Rekursgerichts, diese Liegenschaftsanteile nicht in die Aufteilung miteinzubeziehen, liegt damit keine solche Fehlbeurteilung, dass sie vom OGH aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre.