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Zivilrecht

OGH: Nachträglicher Dachbodenausbau iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG

Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 5 MRG hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren; entscheidend ist letztlich die Verkehrsauffassung

03. 08. 2015
Gesetze:   § 1 MRG
Schlagworte: Mietrecht, nachträglicher Dachbodenausbau

 
GZ 7 Ob 223/14s, 09.04.2015
 
OGH: Als durch einen „nachträglichen“ Dachbodenausbau geschaffen sind solche Räume anzusehen, die in der Errichtungsphase des Hauses noch nicht vorhanden waren, deren Neuschaffung also nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtungsphase des Hauses erfolgte.
 
Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 5 MRG hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren. Entscheidend ist letztlich die Verkehrsauffassung. Das gilt auch für die Frage, ob eine Bautätigkeit noch der Errichtungsphase zuzurechnen ist oder nicht.
 
Der vom Berufungsgericht aus objektiven Umständen gezogene Schluss, dass die Schaffung des Wohnraums im Dachgeschoss hier unabhängig davon, ob andere Teile des Gebäudes bereits früher zu Wohnzwecken genutzt wurden und genutzt werden durften, als Teil einer einheitlichen Errichtungsphase zu qualifizieren ist, hält sich im Rahmen der Rsp.
 

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