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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ab wann - etwa bei überlangem Verlassenschaftsverfahren wie hier - Zinsen aus dem rückwirkend angehobenen Hauptmietzins zustehen

Erst mit der vom Vermieter erklärten Fälligstellung ist Verzug eingetreten, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangt werden kann

03. 08. 2015
Gesetze:   § 46a MRG, § 46b MRG, § 16 MRG
Schlagworte: Mietrecht, überlanges Verfahren, Zinsen aus dem rückwirkend angehobenen Hauptmietzins, Fälligstellung, Verzug

 
GZ 1 Ob 53/15y, 23.04.2015
 
OGH: Die Ausführungen der Kläger zur Abweisung des Mehrbegehrens von 7.834,82 EUR samt Zinsen sind weitgehend nicht verständlich und setzen sich insbesondere nicht mit jenen Argumenten des Berufungsgerichts auseinander, mit denen begründet wurde, warum der Indexwert für Februar 2001 bei Mietzinserhöhungen nach § 46a Abs 2 MRG nicht heranzuziehen ist. Dem Argument des Berufungsgerichts, die Anordnung der Valorisierung „entsprechend“ der Regelung des § 16 Abs 6 MRG beziehe sich nur auf die Valorisierungsmethode, nicht aber auf einen bestimmten Ausgangswert, halten die Revisionswerber überhaupt nichts Sachliches entgegen.
 
Ähnliches gilt für die Ausführungen zur Abweisung des Zinsenbegehrens für Zeiträume vor dem 1. 8. 2012. Hier besteht die Argumentation ganz überwiegend aus der Erörterung der von den Revisionswerbern erwünschten Rechtsfolge, nämlich einer möglichst frühzeitigen Verzinsung, ohne dass aber auch nur annähernd nachvollziehbar dargestellt würde, aus welchen gesetzlichen Bestimmungen sich eine solche Rechtsfolge ergeben könnte. Die Revisionswerber nennen nicht eine einzige konkrete Norm und setzen sich auch mit den Begriffen der Fälligkeit und des Verzugs nicht auseinander. Sie behaupten auch nicht, dass für den vorliegenden Fall eine Spezialnorm existierte, die - wie etwa § 354 Abs 2 UGB oder § 94 Abs 1 VersVG - den Beginn des Zinsenlaufs schon vor dem Eintritt der Fälligkeit anordnen würde. Inhaltlich wird damit der Auffassung des Berufungsgerichts, erst mit der von den Klägern erklärten Fälligstellung sei Verzug eingetreten, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangt werden könnten, nichts Überzeugendes entgegengehalten. Zur neuerlichen Berufung darauf, ein ungebührliches Hinauszögern des Verlassenschaftsverfahrens durch die Erben dürfe nicht dazu führen, dass dem Vermieter Zinsverluste entstehen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige bewusste Hinauszögerung weder behauptet noch festgestellt wurde.
 
 

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