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Zivilrecht

OGH: Zu den Grenzen der Verwaltung im WEG

Dienstleistungen wie die Erteilung von Auskünften, die Entgegennahme und Ausfolgung von Waren, die Bestellung von Eintrittskarten oder Dienstleistung anderer Firmen (Babysitter) sind keine Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung, die mit der Verwendung allgemeiner Teile der Liegenschaft in Zusammenhang stehen

03. 08. 2015
Gesetze:   § 833 ABGB, § 18 WEG 2002, § 28 WEG 2002, § 29 WEG 2002
Schlagworte: Miteigentum, Wohnungseigentumsrecht, Verwaltung Eigentümergemeinschaft, Rechtsfähigkeit, Mehrheitsbeschluss, Anfechtung, Nichtigkeit

 
GZ 5 Ob 226/14t, 28.04.2015
 
OGH: Das ABGB definiert den Begriff „Verwaltung“ nicht, sondern setzt ihn voraus; die §§ 28, 29 WEG enthalten eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungsagenden. Nach der Rsp zeichnen sich Verwaltungshandlungen dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB sind solche anzusehen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen und im Interesse aller Miteigentümer liegen.
 
Die Eigentümergemeinschaft kann gem § 18 Abs 1 WEG in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft besteht nur in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung. Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen; solche Rechtshandlungen sind nichtig.
 
Dienstleistungen eines „Parkmanagements“, nämlich die Erteilung von Auskünften, die Entgegennahme und Ausfolgung von Waren oder sonstiger Güter, Organisierung von Reservierungen (Theater, Kino, Oper etc) und die Organisation der Dienstleistung anderer Firmen (Babysitter etc) sind keine Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung, die mit der Verwendung allgemeiner Teile der Liegenschaft in Zusammenhang stehen. Die Durchführung bzw die Organisation derartiger Maßnahmen liegt folglich außerhalb der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft, die auch nicht durch eine im Belieben der Wohnungseigentümer stehende vertragliche Vereinbarung erweiterbar ist.
 
Mehrheitsbeschlüsse können und dürfen nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben. Deshalb sind auch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft wegen Kompetenzüberschreitung anfechtbar.
 
 

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